Liebe Klienten,
die Frage, ob das inländische „Home Office“ eines österreichischen Dienstnehmers eine inländische Betriebsstätte des deutschen Dienstgebers verursachen kann, ist diesmal Thema unseres Newsletters.
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht (EAS.3392)
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall verfügte ein deutsches Unternehmen über keine feste Geschäftseinrichtung in Österreich. Das Unternehmen beschäftigte jedoch einen österreichischen Dienstnehmer, der einen Teil seiner Tätigkeit von seiner Wohnung aus erbracht hat, und zwar in seinem Home Office.
Der österreichische Dienstnehmer hatte keine Vollmacht Verträge abzuschließen und er erhielt lediglich die für die Ausführung der Bürotätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel (PC, Mobiltelefon).
Wenn die berufliche Tätigkeit im Home Office nur gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt wird, so führt dies alleine NICHT zu einer inländischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers. Macht der Arbeitnehmer auch keine Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Home Office geltend, so spricht das gegen die Begründung einer Betriebsstätte.
Wird das Home Office hingegen regelmäßig für die berufliche Tätigkeit genutzt und ergeben die damit einhergehenden Umstände, dass die Zurverfügungstellung eines eigenen Büros durch den Arbeitgeber erforderlich wäre bzw. der Dienstnehmer ausdrücklich zur beruflichen Nutzung seiner Privatwohnung aufgefordert wurde, kann durchaus eine inländische Betriebsstätte des Arbeitgebers angenommen werden. Dies ist nach den individuellen Einzelumständen zu beurteilen.
Bitte melden Sie sich wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Gerne senden wir Ihnen auch die Anfragebeantwortung des BMF im Detail.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Juni 2018