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Steuerliche Folgen eines Hard-Brexit

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Sehr geehrte Klienten,

das Finanzministerium hat ein Schreiben zu den Folgen eines Hard-Brexit herausgegeben. Im Folgenden sind die Informationen in ungekürzter Länge wiedergegeben. Die nach unserer Erfahrung praxisrelevantesten Textstellen haben wir fett herausgehoben.

 

Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern ist das Vereinigte Königreich nach einem ungeregelten Brexit künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr.

Für Unternehmen ergeben sich in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung sowohl nach den Bestimmungen des EStG 1988 als auch des UmgrStG folgende Änderungen: Im Falle eines Wegzugs nach Eintritt des Brexit kommt es künftig zur sofortigen Besteuerung. Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs erfolgen, sowie für Umgründungen iSdUmgrStG, die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Für Unternehmen, die allerdings bereits vor Eintritt des Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind, und die anlässlich des Wegzugs vor 2016 die Nichtfestsetzung bzw. ab 2016 die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben, führt der spätere Brexit jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung bzw. zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten. Dies gilt auch, wenn die Wegzugsteuer für Umgründungen iSdUmgrStG, die vor dem Eintritt des Brexit beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, nicht festgesetzt worden ist oder in Raten entrichtet werden kann.

Für  Unternehmen entfallen mit Eintritt des Brexit auch die Vorschriften aus der    Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der    Fusionsrichtlinie im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich von   Großbritannien  und Nordirland: Für österreichische Unternehmen mit verbundenen   Unternehmen in  dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und   Nordirland bzw. für  britische Unternehmen mit verbundenen   Unternehmen  in Österreich betrifft dies  die Inanspruchnahme der   Quellensteuerfreiheit für  Dividenden    gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 sowie der    Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren    gemäß § 99a EStG 1988. Diesbezüglich sind hinsichtlich    Dividenden, Zinsen und Lizenzen vergleichbare Regelungen in dem neuen    Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich    von Großbritannien und Nordirland vorgesehen, welche in Bezug auf die    österreichischen Steuern mit 1. Jänner 2020 Anwendung finden, sofern das    Abkommen noch heuer in Kraft tritt.

Es ist derzeit nicht abschätzbar, wann die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erfolgen wird. In der Übergangsphase zwischen dem Austritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die Regelungen des derzeit noch geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, BGBl. Nr.390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010, anwendbar, welches keine vergleichbaren Begünstigungen vorsieht. Mit Eintritt des Brexit besteht für österreichische Unternehmen (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) für Einbringungen in eine britische Gesellschaft auch nicht mehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Einbringung von Kapitalanteilen zu Buchwerten (sogenannter „Anteilstausch“ gemäß § 16 Abs. 1a UmgrStG).

Umsatzsteuer

Im Falle eines ungeregelten Brexit, kommt es – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen – bei folgenden Themenkreisen zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung, die sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) ergeben und Unternehmer betreffen:

1. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhrlieferung

Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994).
Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStRRz 3982), kann der Nachweis der Steuerbefreiung – weil ein Ausfuhrnachweis faktisch nicht (mehr) möglich ist – wie beim Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgen (siehe Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF).

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb/Einfuhr

Nach dem Brexit entfaltet bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Rechtswirkungen. Gleiches gilt für die Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 bzw. die Abfuhrverpflichtung (Haftung) gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Im B2B-Bereich tritt dieser quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art.1 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug ist hierbei unter den allgemeinen Grundsätzen nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 möglich.
Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits in Österreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 1 UStG 1994) und keine Einfuhr vor, weil es maßgeblich ist, dass sich der Gegenstand der Lieferung bereits in Österreich befindet und nicht (mehr) zum freien Verkehr abgefertigt werden kann. Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden.

3. Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach  dem Brexit ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Abgabe von ZMs nicht mehr erforderlich.

4. Dreiecksgeschäfte

Nach  dem Brexit ist die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts nur mehr    eingeschränkt möglich.

5. Versandhandel/Ausfuhrlieferung bzw. Einfuhr

Hinsichtlich  des Versandhandels (Art. 3 Abs. 3 ff. UStG 1994)   gelten  die Aussagen unter Punkt 2 und Punkt 3 sinngemäß.

6. MOSS/Drittlandsschema bzw. keine Vereinfachung

Nach dem Brexit kann MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln. Bei Umsätzen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist es zweckmäßig, dass der Austritt wie eine Verlagerung der Betriebsstätte in ein Drittland angesehen wird („Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 statt „EU-Schema“ Art. 25a UStG 1994).

7. Katalogleistungen B2C

Leistungen  gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994,  die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Unternehmerort   (Inland, § 3a Abs. 7 UStG 1994), sondern im    Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung    entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen.

8. Verlagerung Leistungsort

Nach  dem Brexit kann es gemäß § 3a Abs. 15 und    16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes   kommen.

9.Innergemeinschaftliche Güterbeförderung und innergemeinschaftliche Bordlieferungen/Restaurantleistungen

Nach  dem Brexit sind innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994  nicht mehr am Abgangsort (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994) sondern entsprechend der   Beförderungsstrecke (§ 3a Abs. 10 UStG 1994)   steuerbar. Auch ist der Abgangsort nicht mehr der Leistungsort bei der   Lieferung  von Gegenständen an Bord eines Schiffes/Luftfahrzeuges/einer   Eisenbahn. Hier  ist  auf die allgemeinen Lieferortregelungen   (§ 3 Abs.7  f. UStG 1994) zurückzugreifen. Bei  innergemeinschaftlichen  Restaurant-  und Verpflegungsdienstleistungen ist  statt  dem Abgangsort der  Leistungsort gemäß § 3a Abs. 11 lit.d UStG 1994 (Tätigkeitsort) maßgeblich.

10. Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen

Nach  dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem UStG 1994 sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

11. Fiskalvertreter

Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen. Ob das Vereinigte Königreich eine vergleichbare Regelung vorsehen würde, kann nicht beurteilt werden.

12. § 48 BAO

Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland (bzw. der EU) unecht befreiten Umsätzen vorsieht.

Informationen für Bürgerinnen und Bürger:

Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes bei einem physischen Wegzug aufzuschieben, besteht künftig daher nicht mehr. Ebenso entfällt für sonstige Umstände, die im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs iSd § 27 Abs. 6 EStG 1988 führen, die Möglichkeit einer Entrichtung der Abgabenschuld in Raten.

Für Privatpersonen, die allerdings bereits vor Eintritt des Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind, und die anlässlich des damaligen Wegzugs die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt haben, führt der spätere Brexit jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung. Eine Besteuerung des Wertzuwachses findet in diesen Fällen daher in der Regel erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsgutes statt. Wurde im Falle sonstiger Umstände eine Ratenzahlung der Steuer beantragt, führt der spätere Brexit auch zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten (die gegenteilige Aussage in Rz6157b der EStR 2000 ist nicht zu beachten).

 

Weiters wird das Vereinigte Königreich durch den Brexit als Drittstaat von den unten angeführten gesetzlichen Regelungen (EStG 1988) und Verordnungen ausgenommen:

Steuerbefreiungen: § 3 Abs. 1 Z 3 lit a und § 3 Abs. 1 Z 10 lit a 1.Teilstrich

  • Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln soweit sie von einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechender Körperschaft aus dem Vereinigten Königreich stammen.
  • Wenn die Entsendung von einem Betrieb eines Arbeitgebers aus erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder der Schweiz ansässig ist, wird der 2.Teilstrich des § 3 Abs. 1 Z 10 für das Vereinigte Königreich zur Anwendung kommen. 

Sonderausgaben: § 18 Abs. 1 Z 3 lit b, und § 18 Abs. 3 Z 5

Für das Vereinigte Königreich sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung von der Abzugsfähigkeit ausgenommen, insbesondere solche Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, da diese in Mitgliedstaat der EU/des EWR, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sein müssen.

Verpflichtende Beiträge an im Vereinigten Königreich gelegenen Kirchen und Religionsgesellschaften, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Pensionskassenbeiträge an ausländische Kassen: § 26 Z 7 lit a

Vom Arbeitgeber gezahlte Pensionskassenbeiträge an britische Pensionskassen werden nach dem Brexit steuerpflichtig, da sie nicht mehr nach den Kriterien der EU RL 2003/41/EG zu prüfen und zuzulassen sind.

Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer: § 70 Abs. 2 Z 2

Die Lohnsteuer wird bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit iSd § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge berechnet. Die Option des Abzugs von unmittelbar mit den Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer steht nicht offen, wenn der Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich ansässig ist.

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: § 102 Abs. 1 Z 3

Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen: Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 (…) zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Werbungskosten dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 nicht abgezogen werden, da die Voraussetzung der Ansässigkeit in einem Mitgliedstaaten der EU/des EWR gegenüber der Republik Österreich nicht gegeben ist. 

Einrichtung von Zukunftsvorsorge: § 108 h Abs. 1 Z 3

Eine der zu erfüllenden Voraussetzung der Einrichtung ist, dass die Veranlagung in Aktien zu erfolgen hat, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind.

Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung und Absetzbeträge § 33

Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge ab dem Brexit nicht mehr zu:

Werden diese Absetzbeträge bereits im Zuge der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt, muss deren Wegfall rechtzeitig mittels Formular E31 dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, um spätere Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

In allen Fällen, in denen Absetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, kommt es zu einer Richtigstellung im Zuge einer Pflichtveranlagung. 

Versicherungssteuer

Die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen wird grundsätzlich vom jeweiligen Versicherer (Versicherungsunternehmen) selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Dies gilt sowohl für inländische Versicherungsunternehmen als auch für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR haben. Demnach wird derzeit auch von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich die Versicherungssteuer selbst berechnet und abgeführt, weshalb Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmer keine weiteren Verpflichtungen treffen.

Kommt es zu einem ungeregelten Brexit und haben britische Versicherungsunternehmen keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in Österreich bestellt, muss die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und entrichten. Dies geschieht im Wege einer Steuererklärung (Formular Vers 1) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die Steuererklärung muss bis zum 15. des Kalendermonates eingereicht werden, der auf den Kalendermonat der Zahlung des Versicherungsentgeltes folgt (Bezahlung des jährlich vereinbarten Versicherungsentgeltes im April; Anzeige im Wege der Steuererklärung und Entrichtung der Versicherungssteuer bis 15. Mai beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel).

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im März 2019

 

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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