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Update Ausfallsbonus III

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Liebe Klienten,

wie bereits in unserem Newsletter aus dem Dezember 2021 berichtet, möchten wir Sie in diesem Rundschreiben nochmals an den Ausfallsbonus III erinnern.

Das bereits bestehende Förderungsinstrument des Ausfallsbonus wurde zum 2. Mal verlängert – der Ausfallsbonus III.

 

Allgemeine Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 30 % haben (November und Dezember 2021) bzw. 40 % (Jänner, Februar oder März 2022) unter Berücksichtigung des Vergleichsmonats.

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt.

 

Antragsfristen

Antragszeiträume Ausfallsbonus III mit den folgenden Intervallen:

  • Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Dezember 2021: 10.1.2022 – 9.4.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Jänner 2022: 10.2.2022 – 9.5.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Februar 2022: 10.3.2022 – 9.6.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus März 2022: 10.4.2022 – 9.7.2022 (40 % Umsatzausfall)

 

Höhe des Ausfallsbonus III

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.

Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen kann ein Ausfallsbonus III solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 (abzüglich bereits erhaltener COFAG-Zuschüsse und anderer finanziellen Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens der EU) erreicht ist. Beträgt der berechnete Ausfallsbonus III weniger als die Mindesthöhe von EUR 100, kann kein Ausfallsbonus III gewährt werden. Der Ausfallsbonus III verringert beim Fixkostenzuschuss 800.000 sowie beim Ausfallsbonus II den geltenden Höchstbetrag von EUR 1.800.000 nicht.

Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze übersteigen.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.

Die Vergleichszeiträume stellen auf erwirtschaftete Umsätze VOR der COVID-19-Pandemie ab. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Bezugsjahre in den jeweiligen Vergleichszeiträumen:

Betrachtungszeitraum     Vergleichszeitraum

November 2021                  November 2019

Dezember 2021                  Dezember 2019

Jänner 2022                        Jänner 2020

Februar 2022                      Februar 2020

März 2022                          März 2019

 

Weitere Voraussetzungen

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 30 % im November oder Dezember 2021 bzw. mindestens 40 % jeweils für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

 

Antrag

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Ausfallsbonus III. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren im Finanz-Online.

Weitere Informationen zum Ausfallsbonus finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3/

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Februar 2022

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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