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Die elektronische Zustellung durch Gerichte und Behörden tritt mit Jänner 2020 in Kraft – was müssen Unternehmen tun?

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Liebe Klienten,

in diesem Rundschreiben möchten wir Sie an die neue elektronische Zustellung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden an Unternehmer ab dem Jahr 2020 informieren.

„MeinPostkorb“

Ab Jänner 2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung durch Gerichte und Behörden teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach – „MeinPostkorb“ – ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke.

Empfang der elektronischen Schriftstücke

Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv.at.

Was ist zu tun um das elektronische Postfach einzurichten?

  1. Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur, das ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (z.B. Magistratisches Bezirksamt) oder über FinanzOnline möglich.
  2. Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  3. Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.
  4. Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/elektronische-zustellung.html

und https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/checkliste-e-zustellung.html

Post der Finanzbehörde wird weiterhin über FinanzOnline zugestellt und kann, als zusätzliche Information, über „MeinPostkorb“ angezeigt werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.

Privatpersonen

Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (z.B. Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.

Strafen

Derzeit sind für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung keine Sanktionen vorgesehen.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Jänner 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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