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Familienbonus plus ab 1.1.2019

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Liebe Klienten,

die steuerlichen Bestimmungen für Familien mit Kindern werden ab dem kommenden Jahr geändert, die Begünstigung trägt den Namen „Familienbonus plus“.

Grundsätzliches

Die bisherigen steuerlichen Begünstigungen für Familien mit Kindern fallen ab 1.1.2019 weg. Also der Kinderfreibetrag (440 Euro, wenn nur von einem Elternteil geltend gemacht, ansonsten je 300 Euro pro Elternteil) und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (bis 2.300 Euro jährlich pro Kind bis zum 10.Lebensjahr). An deren Stelle tritt der „Familienbonus plus“. Der „Familienbonus plus“ reduziert nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage wie bei den bisherigen Begünstigungen, sondern direkt die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

Inhalt

Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird in Höhe von jährlich 1.500 Euro (bzw. 125 Euro monatlich) bis zum 18.Geburtstag, danach in Höhe von jährlich 500 Euro. Da es sich beim Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist (das heißt: es wird keine Negativsteuer vergütet) wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für gering verdienenden Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehrbetrag von maximal 250 Euro als Negativsteuer vergütet werden.

Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst (indexiert). Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

Wer kann den Familienbonus plus geltend machen?

Der Familienbonus kann entweder allein von einem Elternteil in voller Höhe oder zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Diese Aufteilung kann auch von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich vorgenommen werden. Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der Kinderbetreuungskosten, mindestens 1.000 Euro übernommen, stehen diesem 90% des Familienbonus zu, dem anderen 10%. Zahlt ein getrennt lebender, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem gar kein Familienbonus zu, der andere erhält 100%.

Wie ist er zu beantragen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 passieren.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Oktober 2018

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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