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Steuerstundungen durch Corona - wie geht es weiter

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Liebe Klienten, 

viele Corona-bedingte Steuerstundungen laufen bis zum 1.10.2020 aus. Das „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“ regelt für den Zeitraum danach eine „automatische“ Steuerstundung oder alternativ einen Anspruch auf Ratenzahlungen für 12 bis 18 Monate.

„Automatische“ Steuerstundung bis 15.1.2020

Der Gesetzgeber gewährt erstmalig die Möglichkeit einer „automatischen“ Steuerstundung ohne zusätzlichen Antrag. Das bedeutet, dass für alle Stundungsanträge, die:

  • nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und
  • deren Stundungsfrist am 30.9.2020 oder 1.10.2020 endet

die Stundung bis 15.1.2021 aufrecht bleibt.

Darüber hinaus gilt die „automatische“ Steuerstundung bis 15.1.2021 auch für alle Abgaben, die:

  • bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden sowie
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden.

Ratenzahlung als Alternative zur „automatischen“ Steuerstundung für 12 Monate

Gestundete Steuern müssen naturgemäß, nach einer gewissen Zeit, in voller Höhe entrichtet werden. Um die Härte einer Einmalzahlung der gestundeten Steuern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ratenzahlung geschaffen. Auf die Bewilligung einer solchen Ratenzahlung besteht ein (neu geschaffener) Rechtsanspruch.

Die Finanzbehörde hat

  • zwingend eine Rentenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten
  • bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30.9.2020 zu bewilligen.

Ratenzahlung für verbleibende Steuerrückstände nach Ablauf der Steuerstundung für 12 Monate

Danach (= nach Ablauf der Ratenzahlung für 12 Monate) ist eine weitere zwingende Ratenzahlung über sechs weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Reduktion von Stundungszinsen, Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen

Während des verlängerten Zeitraums für Zahlungserleichterungen kommen reduzierte Stundungszinssätze zur Anwendung:

  • 15.3.2020 bis 15.1.2020: keine Stundungszinsen,
  • 16.1.2020 bis 28.2.2020: 2 %,
  • 1.3.2021 bis 30.4.2021: 2,5 %,
  • 1.5.2021 bis 30.6.2021: 3 %,
  • 1.7.2021 bis 31.8.2021: 3,5 %,
  • 1.9.2021 bis 31.10.2021: 4 %,
  • ab 1.11.2021: 4,5 %.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden keine Anspruchszinsen festgesetzt. Auch Säumniszuschläge werden für Abgaben, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.10.2020 fällig werden, nicht festgesetzt.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im September 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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