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Weihnachtsfeier und Geschenke an Mitarbeiter – wann sind sie steuerfrei?

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Liebe Klienten,

In unserem Dezember – Newsletter widmen wir uns der Frage, ob die Weihnachtsfeier und etwaig verteilte Geschenke lohnsteuerfrei (und auch sozialversicherungsfrei) sind. Und damit beim Dienstgeber auch nicht den Lohnabgaben unterliegen.

 

Betriebsveranstaltungen

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Es handelt sich um einen Freibetrag, der auch dann, wenn mehr als € 365,00 für eine Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei bleibt.

Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise

  • Weihnachtsfeiern,
  • Betriebsausflüge und
  • kulturelle Veranstaltungen

 

Keine Betriebsveranstaltungen

Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie etwa

  • die Ehrung eines einzelnen Jubilars,
  • die Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters oder
  • der Empfang eines Mitarbeiters anlässlich eines runden Geburtstages. 

 

Geschenke

Darüber hinaus gelten grundsätzlich Geschenke bis zu einem Freibetrag von jährlich € 186,00 je Mitarbeiter als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. 


Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich.

 

Was gilt als Geschenk?

Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als beitrags- und steuerpflichtiges Entgelt.

Unter Sachzuwendungen fallen beispielsweise

  • Weinflaschen,
  • Geschenkpäckchen,
  • Gutscheine,
  • Geschenkmünzen,
  • Goldmünzen und Golddukaten und
  • Autobahnvignetten

Bei Goldmünzen und Golddukaten (z. B. Philharmoniker-Münzen) steht der Goldwert im Vordergrund und daher werden diese als Sachzuwendungen anerkannt.

Auch ohne besondere Betriebsfeier wird z. B. die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

 

Mit besten Grüßen 

Manfred Gross 

Wien, im Dezember 2018

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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