Kürzlich hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Entscheidung über ein Homeoffice als Betriebsstätte in Österreich veröffentlicht (EAS 3415 vom 27. Juni 2019). Das Konzept der Homeoffice-Betriebsstätte wird darin sehr weit interpretiert und die Kriterien für das Vorhandensein einer Betriebsstätte weiter herabgesetzt.
Absenken der Schwelle für die Homeoffice-Betriebsstätte
Ein in Deutschland ansässigen Dienstgeber beschäftigt einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer. Dieser Dienstnehmer übt seine Tätigkeit an seinem inländischen Wohnsitz (=Homeoffice) aus. Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ (=Betriebsstätte) für das Unternehmen des deutschen Dienstgebers vorliegen.
Einkommensteuerpflicht für die Betriebsstätte
Wenn eine Betriebsstätte des ausländischen Dienstgebers in Österreich besteht, dann wird das ausländische Unternehmen mit dieser Betriebsstätte in Österreich einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig und zwar mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zugeordnet werden können.
Erhöhtes Betriebsstättenrisiko
Zukünftig werden Tätigkeiten, die Arbeitnehmer in ihrer Wohnung regelmäßig ausüben, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein, dass die Finanz von einer Homeoffice-Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers ausgeht. Insbesondere wird das jene Fälle betreffen, wenn im Homeoffice eine nicht nur untergeordnete Funktion der Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Wien, im August 2019