Liebe Klienten,
die österreichische Finanz hat sich zum wiederholten Mal dem Thema Homeoffice als Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Österreich angenommen (EAS 3432 vom 1.6.2021). Wir haben Ihnen bereits in früheren Newslettern darüber berichtet.
Auch in dieser Stellungnahme - EAS 3432 - bestätigt die Finanz, dass die österreichische Privatwohnung eines Dienstnehmers sowohl nach österreichischem als auch nach dem Recht von Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber sein kann.
Erbringt der Dienstnehmer in seiner Wohnung lediglich vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, so begründet diese Tätigkeit noch keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Allerdings muss diese Tätigkeit für das eigene Unternehmen (=das Unternehmen des Arbeitgebers) erbracht werden und nicht für z. B. ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe.
Bitte beachten Sie, dass die Einschätzung, ob es sich um eine vorbereitende Tätigkeit oder Hilfstätigkeit handelt, nur im jeweils konkreten Einzelfall beurteilt werden kann.
Praxistipp:
Die Betriebsstättenproblematik betrifft sowohl Dienstverhältnisse eines österreichischen Dienstgebers mit einem Dienstnehmer im Ausland, der seine Arbeitsleistung im ausländischen Homeoffice erbringt als auch den umgekehrten Fall. Bitte bedenken Sie, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Steuerpflicht eines Homeoffice als Betriebsstätte eine Doppelbesteuerung entsteht.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im September 2021