Liebe Klienten,
seit einigen Jahren gibt es in Österreich gesetzliche Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice, wobei diese gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2021 im Rahmen des „Homeoffice-Maßnahmenpaketes“ geschaffen wurden. Nunmehr sollen die gesetzlichen Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice erweitert werden und auch auf die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen an sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten (“Telearbeit”) ausgedehnt werden.
Das am 1. Jänner 2025 in Kraft tretende “Telearbeitsgesetz” soll eine solche Erweiterung des rechtlichen Rahmens für flexible Arbeit mit sich bringen und enthält hierfür Regelungen im Arbeitsrecht sowie auch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Was versteht man unter Telearbeit
§ 2h Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), das bisher den Begriff Homeoffice regelte, wird durch das Telearbeitsgesetz neu gestaltet: „Telearbeit liegt vor, wenn ein(e) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in seiner/ihrer Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“.
Durch das Telearbeitsgesetz wird somit das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren, z. B. in Coworking-Spaces.
Schriftliche Vereinbarung von Telearbeit
Wie bisher das Arbeiten im Homeoffice muss auch die Telearbeit zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern schriftlich vereinbart werden (§ 2h Abs. 2 AVRAG). Diese Vereinbarung muss auch die Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung regeln. Telearbeit kann weder einseitig durch den Dienstgeber angeordnet werden noch durch den Dienstnehmer einseitig in Anspruch genommen werden.
Die neue Rechtslage durch das Telearbeitsgesetz soll ab 1. Jänner 2025 auch für bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen Gültigkeit haben. Bisher bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten zwar ihre Gültigkeit, sollten jedoch angepasst werden, wenn im Rahmen der neuen gesetzlichen Definition von Telearbeit zusätzliche Telearbeits-Örtlichkeiten vorgesehen sind.
Telearbeitspauschale
Im Einkommensteuergesetz wird der materielle Anwendungsbereich erweitert, indem auf die geänderten Bestimmungen des § 2h AVRAG verwiesen wird. Mit der Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit ist es nicht mehr notwendig, dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Zukünftig kann daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden.
Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Das Pauschale kann daher weiterhin bis zu EUR 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden und steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu.
Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von EUR 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind vom Dienstgeber wie bisher am Lohnkonto zu erfassen und am Lohnzettel anzuführen.
Ergonomisch geeignetes Mobiliar
Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten sind, wie bisher, unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Oktober 2024