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Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland für 2023

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Liebe Klienten,

wie in den Vorjahren möchten wir Sie wieder an die Möglichkeit der Rückerstattung ausländischer Vorsteuern erinnern. Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

 

Erstattung aus Drittländern

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus dem Drittland (= kein Mitgliedsstaat der EU) muss ein Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung (U 70) mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2023 in Drittländern angefallenen Vorsteuern besteht bis 30. Juni 2024. Bis zu diesem Datum müssen die Anträge bei der zuständigen Behörde im Ausland eingelangt sein.

Auch ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in der EU haben, können bis spätestens 30. Juni 2024 die Rückerstattung der im Jahr 2023 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Dem Antrag müssen die Originalbelege beigelegt werden, zuständig ist das Finanzamt Graz-Stadt.

 

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Die Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedsstaaten kann bis 30. September 2024 gestellt werden. Diese Anträge sind elektronisch über FinanzOnline einzubringen. Der Ermittlungsstaat kann jedoch bei Rechnungen über Euro 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über Euro 250 die Vorlage einer Kopie verlangen.

Alle diese Fristen sind nicht verlängerbar!

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Juni 2024

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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