Liebe Klienten,
wie in den Vorjahren möchten wir Sie wieder an die Möglichkeit der Rückerstattung ausländischer Vorsteuern erinnern. Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus dem Drittland (= kein Mitgliedsstaat der EU) muss ein Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung (U 70) mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Drittländern angefallenen Vorsteuern besteht bis 30. Juni 2022. Bis zu diesem Datum müssen die Anträge bei der zuständigen Behörde im Ausland eingelangt sein.
Auch ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in der EU haben, können bis spätestens 30. Juni 2022 die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Die Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedsstaaten kann bis 30. September 2022 gestellt werden. Diese Anträge sind elektronisch über Finanz-online einzubringen, Rechnungen müssen keine beigelegt werden. Der Ermittlungsstaat kann jedoch bei Rechnungen über Euro 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über Euro 250 die Vorlage einer Kopie verlangen.
Die oben angeführten Fristen sind nicht verlängerbar!
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Juni 2022