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Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in die Jahre 2018 und 2019

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Liebe Klienten, 

der österreichische Gesetzgeber hat durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die Möglichkeit des Verlustrücktrages geschaffen. Verlustrücktrag bedeutet die Berücksichtigung von Verlusten des Jahres 2020 in den Gewinnjahren 2019 und 2018. Präzisiert wurden die gesetzlichen Bestimmungen auch durch die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, die kürzlich ergangen ist.

 

Verlustrücktrag

Es besteht nunmehr die Möglichkeit, Verluste des Jahres 2020 in den Gewinnjahren 2019 und 2018 zu berücksichtigen. Dieser (einmalige) Verlustrücktrag ist unter anderem an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Verlustrücktrag beantragt wird und dass der Verlustrücktrag in erster Linie in der Veranlagung 2019 berücksichtigt wird. Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren gelten besondere Bestimmungen.

 

Durchführung des Verlustrücktrages

Für konkrete Durchführung des Verlustrücktrages hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten geschaffen:

    A) Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2020

    B) Ansatz einer COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019

    A) Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2020

Sobald die Verluste des Jahres 2020 feststehen und die Steuererklärungen 2020 erstellt worden sind, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Geltendmachung des Verlustrücktrages stellen. Die Finanzbehörde wird dann in weiterer Folge eine amtswegige „Korrektur“ der Bescheide 2019 und 2018 vornehmen und eine entsprechende Steuergutschrift gewähren.

    B) Ansatz einer Covid-19-Rücklage in der Veranlagung 2019

Auf Antrag können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die COVID-19-Rücklage, berücksichtigt werden.

Der Abzug der COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019 erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte und steht sowohl Bilanzierern als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu.

 

Vereinfachter Antrag

Die Rücklage beträgt bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, so ferne Verluste im Jahr 2020 erwartet werden, deren voraussichtliche Höhe aber nicht nachgewiesen werden.

Für diesen vereinfachten Antrag ist es weiters notwendig, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 Null betragen oder nur die Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurde.

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

Antrag mit Glaubhaftmachung der Verluste

Die Rücklage beträgt bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die zu erwartenden Verluste 2020 durch entsprechende vorzulegende Berechnungen glaubhaft gemacht werden.

 

COVID-19-Rücklage trotz Veranlagung 2019

Auch wenn die Einkommensteuer -bzw. Körperschaftsteuer 2019 schon durch Bescheid rechtskräftig veranlagt wurde, kann trotzdem auch im Nachhinein ein Antrag auf eine Covid-19-Rücklage gestellt werden.

 

Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020

Bitte beachten Sie, dass Im Jahre 2020 im Rahmen der Steuerveranlagung „automatisch“ die Auflösung und Hinzurechnung der Rücklage aus der Veranlagung 2019 erfolgt und damit das steuerliche Ergebnis 2020 entsprechend erhöht wird.

Sollte nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 ein betrieblicher Verlust verbleiben, so kann dieser in das Jahr 2019 bzw. 2018 rückgetragen werden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Oktober 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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