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Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025

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Liebe Klienten,

Ab dem 1. Januar 2025 treten in Österreich wesentliche Neuerungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Kraft, siehe auch unsere newsletter "Umsatzsteuer - die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025" und "Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025". Die wichtigsten Änderungen der neuen Bestimmungen haben wir für Sie in der Folge zusammengefasst.

 

Was versteht man unter einem Kleinunternehmer / die neue Umsatzgrenze

Unter einem Kleinunternehmer versteht man einen Unternehmer, der in Österreich sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 55.000 (brutto) nicht übersteigen.

Bei dieser Umsatzgrenze werden bestimmte Umsätze nicht berücksichtigt, z.B. Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen, bestimmte steuerbefreite Umsätze.

Kleinunternehmer stellen Ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung, dafür haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug.

 

Toleranzregelung

Die neue Toleranzregelung erlaubt es Kleinunternehmern, die Steuerbefreiung trotz eines Überschreitens der Umsatzgrenze von bis zu 10 % (maximal EUR 60.500 brutto) bis zum Jahresende weiterhin zu nutzen. Überschreitungen über diese Grenze hinaus führen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung zur Steuerpflicht. Es kommt daher zu keiner rückwirkenden Steuerpflicht für vergangene Umsätze.

Im Jahr der Überschreitung können daher sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Umsätze in der Umsatzsteuererklärung enthalten sein

 

Rechnungsstellung

Kleinunternehmer dürfen ab 2025 vereinfachte Rechnungen, gemäß den Bestimmungen für die Kleinbetragsrechnung, ausstellen. Diese Rechnungen benötigen lediglich sechs Angaben:

  1. das Rechnungsdatum
  2. Name und Anschrift des Unternehmers
  3. Leistungsbeschreibung
  4. Tag/Zeitraum der Lieferung bzw. Leistung
  5. Entgelt und
  6. Steuersatz.

Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerbefreiung) bleibt verpflichtend.

 

Grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung

Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können ab 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten der EU in Anspruch nehmen, wenn der unionsweite Umsatz EUR 100.000 nicht überschreitet und die jeweiligen nationalen Grenzen eingehalten werden. Ein Antrag über das BMF-Portal ist hierfür erforderlich.

Umgekehrt steht die Kleinunternehmerbefreiung im Inland auch für ausländischen Unternehmer offen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Umsätze in Österreich EUR 55.000 nicht übersteigen, der unionsweite Umsatz EUR 100.000 nicht überschreitet und ein Antrag im Heimatland gestellt wurde. Diesen Unternehmern wird eine länderspezifische UID-Nummer mit dem Suffix „-EX“ zugeteilt. Drittlandsunternehmer sind jedoch weiterhin von der Regelung ausgeschlossen.

 

Verzicht auf die Steuerbefreiung

Unternehmer können auch zukünftig auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichten, was für mindestens fünf Jahre bindend ist. Der Verzicht muss bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Unternehmer, die im Kalenderjahr 2024 Umsätze zwischen EUR 42.000 und EUR 55.000 erzielt haben, somit 2024 normal mit Umsatzsteuer fakturiert haben, die aber 2025 als Kleinunternehmer gelten, haben folgende Optionen:

  • 2025 als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer zu fakturieren, so ferne auch 2025 der Umsatz kleiner als EUR 55.000 ist oder
  • auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und mit Umsatzsteuer fakturieren.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Jänner 2025

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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