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Umsatzsteuer - die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025

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Liebe Klienten,

Anfang Juli 2024 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 im Nationalrat beschlossen. Dieses Gesetz enthält auch wesentliche Neuerungen für Kleinunternehmer im Bereich der Umsatzsteuer.

 

Was versteht man unter einem Kleinunternehmer

Unter einem Kleinunternehmer versteht man einen Unternehmer, der in Österreich sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Kalenderjahr EUR 35.000 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze werden bestimmte Umsätze nicht berücksichtigt, z. B. Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen, bestimmte steuerbefreite Umsätze. Auch das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ist unbeachtlich.

Kleinunternehmer stellen Ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung, dafür haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug.

 

Grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung

Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können ab 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten der EU in Anspruch nehmen.

Umgekehrt steht die Kleinunternehmerbefreiung auf Antrag im Inland auch für jene ausländischen Unternehmer offen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der unionsweite Jahresumsatz im vergangenen Jahr und im laufenden Jahr EUR 100.000 nicht übersteigt.

 

Ausweitung vereinfachte Rechnungsausstellung für Kleinunternehmer

Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ist ab 2025 die vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig von der Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages möglich.

 

Umsatzgrenze und der Toleranzregelung

Bisher war die Umsatzgrenze von EUR 35.000 als Nettogrenze zu verstehen. Ab 2025 wird es sich bei der Kleinunternehmergrenze um eine Bruttogrenze handeln und der Betrag von EUR 35.000 auf EUR 42.000 angehoben. Im Ergebnis ändert sich dadurch die Umsatzgrenze aber nichts.

Die österreichische Bundesregierung hat angekündigt, diese Umsatzgrenze auf EUR 55.000 anzuheben, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Weiters wird die Toleranzregelung angepasst, sodass ab 2025 ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % (statt bisher 15 %) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unschädlich ist. Anders als bisher wirkt ein Überschreiten der Umsatzgrenze (unter Berücksichtigung der Toleranzregelung) nicht mehr auf den Jahresbeginn zurück. Die Befreiung von der Kleinunternehmerregelung entfällt mit jenem Umsatz bzw. in dem Monat, in dem die Umsatzgrenze (unter Berücksichtigung der 10-%-Toleranzregelung) überschritten wird.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im September 2024

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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