Liebe Klienten,
wie im Jahr 2022 gibt es auch im Jahr 2023 die Teuerungsprämie, die ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern steuerbegünstigt zuwenden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Teuerungsprämie für 2023 kann (§ 124b Z 408 EStG 1988) bis zu EUR 2.000 abgabenfrei an jeden Mitarbeiter ausbezahlt werden. Wesentlich ist, dass diese Zahlung zusätzlich erfolgt. Somit darf es sich nicht um eine Umwandlung von bestehenden Ansprüchen handeln.
Weitere EUR 1.000 können abgabenbefreit ausbezahlt werden, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 erfolgt.
Werden im Kalenderjahr 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.
Wird diese Summe von EUR 3.000 überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer und den Lohnabgaben.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im November 2023