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Stichtag 30. September – hier enden wichtige Fristen

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Liebe Klienten,

wir möchten Sie an den Stichtag 30. September 2017 erinnern, der für folgende Themen bedeutsam ist: Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen.

Anspruchszinsen

Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2016 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2016!

Steuernachforderungen für das Jahr 2016, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2017 festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,40 % kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagzahlung per 30. September 2014 an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung verhindern.

Erst aufgrund der fertigen erstellten Steuererklärung 2016 ist es uns möglich, sie über die voraussichtliche Höhe einer etwaigen Steuernachzahlung zu informieren. Um die Verzinsung zu vermeiden, sollte daher ein bestehender Steuerrückstand bis spätestens 30. September an das Finanzamt bezahlt werden. Bitte übermitteln sie uns baldigst Ihre Steuerunterlagen für 2016 damit wir ihnen über eine etwaige Steuernachzahlung Bescheid geben können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Sie auch die Möglichkeit haben das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,4 % zu nutzen, wobei diese Zinsen nicht steuerabzugsfähig sind. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. „K 1-12/2016“ oder „E 1-12/2016“), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

Herabsetzungsanträge für KöSt- und ESt-Vorauszahlungen

Übersteigen die für 2017 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2017 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2017 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2017 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2017 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetz ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Vorsteuererstattung

Die Frist zur Einreichung der Vorsteuererstattungsanträge für 2016 für in der EU ansässige Unternehmer in anderen EU-Staaten endet am 30. September 2017.

Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.

Einreichung von Jahresabschlüssen

Bitte beachten sie, dass wie in den Vorjahren Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2016 bis 30. September 2017 beim Firmenbuch eingereicht werden müssen, um empfindliche Zwangsstrafen zu vermeiden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im September 2017

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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