Liebe Klienten,
ab dem Jahr 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu Euro 3.000 pro Arbeitnehmer und pro Jahr gewähren.
Gewinnbeteiligung
Unter Gewinnbeteiligung versteht der Gesetzgeber eine Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres.
Gruppenkriterium
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Gruppen sind z. B. Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z. B. Chauffeure, Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter.
Steuerfreie Gewinnbeteiligung knüpft an Erfolgszahlen an
Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von leistungsbezogenen Kriterien (z.B. Umsatz, Erlös Deckungsbeitrag) abhängig sein. Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre jedoch nicht übersteigen. Sonst unterliegt der übersteigende Teil der Steuerpflicht.
Verbot von Bezugsumwandlungen
Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher bezahlten Arbeitslohns treten oder eine arbeitsrechtliche Lohnerhöhung ersetzen. Hat der Arbeitgeber Bonuszahlungen/Prämien bislang freiwillig (ohne Rechtsanspruch für die Zukunft) gewährt, können diese stattdessen in Form einer steuerfreien Gewinnbeteiligung bezahlt werden.
Auszahlung
Die Auszahlung der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu Euro 3.000 pro Dienstnehmer und Kalenderjahr setzt eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer voraus. Sie wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel als steuerfreier Bezug auszuweisen.
Sozialversicherung und sonstige Lohnabgaben
Die steuerfreie Gewinnbeteiligung bezieht sich nur auf die Einkommensteuer, nicht aber auf die Sozialversicherung, den Dienstgeberbeitrag, DZ oder die Kommunalsteuer.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im April 2022