Liebe Klienten,
wir haben Ihnen die folgenden steuerlichen Neuerungen zusammengefasst und deren Inhalt kurz beleuchtet. Bitte melden Sie sich, wenn Sie Details wissen wollen.
Rückwirkende Senkung des Einkommensteuersatzes
Für ein Jahreseinkommen zwischen Euro 11.000 bis Euro 18.000 wurde ab 1.1.2020 der Steuersatz von 25 % auf 20 % herabgesetzt. Für Selbstständige wirkt sich diese Änderung erstmals in der Steuererklärung 2020 aus. Bei Angestellten erfolgt die Berücksichtigung durch „Rollung“ der Vormonate bis spätestens 30. September 2020.
Kinderbonus und Schulstartgeld
Im September wird neben der Familienbeihilfe ein Kindergeld in Höhe von Euro 360 pro Kind sowie ein Schulstartgeld in Höhe von Euro 100 pro Kind einmalig ausbezahlt.
Anschaffungen ab dem 1. Juli 2020 können degressiv abgeschrieben werden
Zur Stärkung der Konjunktur wird eine degressive Abschreibung ab 2020 möglich gemacht. Degressive Abschreibung bedeutet, dass über den Zeitraum der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes unterschiedlich hohe Jahresabschreibungen geltend gemacht werden können, z. B. in den ersten Jahren maximal 30 % und in den letzten 3 Jahren ident hohe Beträge.
Sonderregelungen für Gebäude
Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude nach dem 30. Juni 2020 gilt eine beschleunigte Afa. z. B. 4,5 % bei Vermietung einer Eigentumswohnung (3-facher Wert des sonstigen Prozentsatzes).
Umsatzsteuer-Satz 5 % für Tourismus, Bücher und Kulturbetrieb
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % erfolgt vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.
Bewirtungskosten
Bei den Bewirtungskosten im Zusammenhang mit Bewirtung von Geschäftsfreunden können vom 1.7. bis 31.12.2020 75 % der Bewirtungskosten steuerlich abgesetzt werden, im Gegensatz zu den sonst zulässigen 50%.
Bei den Essensgutscheinen werden die Höchstgrenzen angehoben: Euro 8,00 (Gutscheine zur Einlösung am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte) bzw. Euro 2,00 (Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können). Diese Regelung gilt ohne zeitliche Befristung.
Änderung bei der Lieferschwelle
Die Lieferschwellen werden EU-weit mit 1.7.2021 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber im Bestimmungsland zu erfolgen. Anstelle einer Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedsland wird es die Möglichkeit geben, alle diese Umsätze über einen einzigen EU-One-Stop-Shop via Finanz-Online zu erklären.
Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2020 können bis zu einem Betrag von Euro 5 Mio mit den positiven Einkünften des Jahres 2019 (eventuell auch 2018) ausgeglichen werden.
Verlängerung der Kurzarbeit
Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3). Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden. Weitere Details lesen Sie bitte unter:
https://news.wko.at/news/oesterreich/Verlaengerung-der-Corona-Kurzarbeit-ab-1.-Oktober-2020.html
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im August 2020