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Kurzfristige Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat im Verhältnis zwischen Zweigniederlassung und Stammhaus

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Liebe Klienten,

in diesem Newsletter möchten wir Sie zum Thema kurzfristige Tätigkeiten von Mitarbeitern einer österreichischen Zweigniederlassung zu Schulungszwecken in jenem Land, in dem das Stammhaus seinen Sitz hat (hier: Deutschland), informieren.

Wir haben in einem konkreten Fall eine Anfrage an das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) gestellt. Die Antwort des BMF (EAS.3389) senden wir Ihnen als Zusammenfassung.

Zusammenfassung

Wenn Dienstnehmer einer österreichischen Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft, die in Österreich ansässig sind und für das Unternehmen arbeiten, tageweise in das deutsche Stammhaus reisen (in Summe nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres), um an Schulungen/Workshops teilzunehmen, dann bewirken diese tageweisen Aufenthalte in Deutschland ein Besteuerungsrecht in Deutschland!

Im umgekehrten Fall (in Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft reisen in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen) hängt die Besteuerung davon ab, ob Vergütungen (z. B. Lohnbezugsteile) vom Stammhaus der österreichischen Zweigniederlassung weiterbelastet werden.

Bitte melden Sie sich wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Gerne senden wir Ihnen auch die Anfragebeantwortung des BMF im Detail.

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im November 2017

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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