Liebe Klienten,
aufgrund der aktuellen Infektionslage und der wirtschaftlichen Situation haben sich Sozialpartner und Bundesregierung zuletzt auf eine weitere Verlängerung des bestehenden Kurzarbeitsmodells mit geringfügigen Änderungen verständigt. Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit betrifft den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2021.
Nettoersatzrate
Die einkommensabhängige Nettoersatzrate bei den Dienstnehmern bleibt unverändert bei 80 % bis 90 %.
Mindestarbeitszeit
Die Arbeitszeit im Rahmen der Corona-Kurzarbeit kann grundsätzlich auf bis zu 30 % reduziert werden, wobei die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls unverändert fortgeführt wird.
Eine Steuerberaterbestätigung entfällt für Betriebe, die bereits geschlossen sind oder nur für die Zeit der Schließung (Lockdown) die Kurzarbeit beantragen.
Weiterbildungsoffensive
Die Aus- und Weiterbildung während der Ausfallszeit war auch bisher schon ein Bestandteil des Kurzarbeitsmodells. Neu ist, dass Aus- und Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit in der vierten Phase aktiv gefördert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter während der Ausfallszeiten aus- und weiterbilden, künftig 60 % vom Arbeitsmarktservice rückerstattet bekommen.
Kurzarbeitsanträge
Die Anträge auf Kurzarbeit der Phase 4 können über das eAMS-Konto frühestens ab 01.04.2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung wird voraussichtlich für zwei Wochen möglich sein.
Für Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden.
Die endgültige gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten, Stand 22. März 2021.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im März 2021