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Kurzarbeit spezial - Arbeitszeitaufzeichnungen

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Liebe Klienten,

wir werden Sie in den kommenden Wochen zum Thema Kurzarbeit möglichst punktgenau informieren, jedoch nur zu jenen Fragen und Bereichen in Form von Rundschreiben Stellung nehmen, die uns besonders wichtig erscheinen.  

Bisher nicht thematisiert wurde, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Kurzarbeit natürlich auch kontrolliert werden und bestimmte Meldungen zu machen sind. Wie die geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren sind bzw. was und wie das AMS genau prüft, steht noch nicht fest.

Arbeitszeitaufzeichnungen sind aber im Zusammenhang mit der Kurzarbeit wichtiger denn je und wir empfehlen dringend, diese Aufzeichnungen penibel und präzise zu führen. 

Die folgenden Reports/Meldungen sind jedenfalls via eAMS-Konto einzureichen. Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um ein eAMS-Konto für Ihr Unternehmen:

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt ( eServices - Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden. Die Abrechnungsliste hat pro Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, den diesbezüglichen Arbeitsverdienst einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen im Ausmaß von 1/6, die Summe der Arbeitszeitausfallstunden für die Kurzarbeitsunterstützung, den maßgeblichen Pauschalsatz sowie die vom Unternehmen an die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung zu enthalten.

Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Abrechnungsliste erfolgt pro Projekt stichprobenmäßig anhand der Lohnkonten und/oder der Arbeitszeitaufzeichnungen. Sind unrichtige Angaben offenkundig nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern systematisch, ist die Abrechnungsliste zurückzuweisen und neu erstellen zu lassen. Die geprüften Angaben und das Prüfergebnis sind in einem Prüfvermerk festzuhalten.

Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten ist eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Rechtsfolge vorzunehmen. Wird die Nachfrist neuerlich nicht eingehalten, gebührt für den abzurechnenden Zeitraum keine Beihilfe.

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im März 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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