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Keine rückwirkende Begehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ab 1. Juni

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Liebe Klienten, 

ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen nicht mehr möglich.

Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit (noch) für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im Mai 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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