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Innergemeinschaftliche Lieferungen – weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

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Liebe Klienten,

bei den „innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen“ hat die Finanzbehörde ab 2020 weitere materiellrechtliche Voraussetzungen für die USt-Steuerfreiheit normiert. Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörde diese neuen Voraussetzungen bei zukünftigen Betriebsprüfungen sehr eng interpretieren wird!

 

Mitteilungspflicht der UID-Nummer des Erwerbers

Eine ig Lieferung ist nur mehr steuerfrei, wenn der Abnehmer (= Kunde in einem anderen EU-Staat außerhalb Österreichs) dem liefernden Unternehmer die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt hat (=im Normalfall die UID-Nummer seines Sitzstaates). Wird die UID-Nummer nicht mitgeteilt, dann ist die Lieferung nicht steuerfrei und dem Abnehmer steht für die Lieferung kein Vorsteuerabzug zu.

Die Mitteilungspflicht der UID-Nummer ist an keine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch empfehlenswert, die UID-Nummer möglichst schriftlich z.B. im Rahmen der Bestellung abzufragen bzw. mitzuteilen. Zu beachten ist, dass die Information über die UID-Nummer vor der tatsächlichen Durchführung der Lieferung zukommen sollte. In diesem Zusammanhang prüfen Sie bitte auch die Gültigkeit der UID-Nummer durch Abfrage Stufe 1 oder Stufe 2 in Finanz-Online.

 

Zusammenfassende Meldung

Wesentlich für die USt-Steuerfreiheit ist weiters die vollständige und richtige Abgabe der Zusammanfassenden Meldung, wobei diese auch rechtzeitig abgegeben werden muss. Rechtzeitig bedeutet, dass sie bis zum Ende des Folgemonats, in dem die ig Lieferung ausgeführt wurde, abgegeben wird. Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe gemeinsam mit der Umsatzsteuervoranmeldung bereits zu spät ist!

 

Buchmäßiger Nachweis

Schon bisher war es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich, einen buchmäßigen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuergesetz.

In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet selbst (z.B. mit dem eigenen LKW) befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 

  1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,
  2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und
  3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

In den Fällen, in denen der Unternehmer (Lieferant) oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet (z.B. durch eine Spedition), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 

  1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und
  2. durch einen Versendungsbeleg, wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.

Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/Innergemeinschaftliche-Lieferungen.html

 

Buchmäßiger Nachweis aufgrund EU-Durchführungs-VO

Ab 2020 bestimmt eine EU-Durchführungsverordnung die Form der Dokumentation der Beförderung bzw. Versendung der Gegenstände in das EU-Ausland (Belegnachweis). Details finden Sie dazu:

https://www.wko.at/service/steuern/quick-fixes-umsatzsteuer-ab-2020.html

Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Allerdings hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des BMF (siehe oben) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

 

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen zu diesem weitläufigen Themenkomplex haben.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im März 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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