Liebe Klienten,
Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich sowohl für Dienstgeber/innen als auch für ältere Dienstnehmer/innen der Beitrag zur Pensionsversicherung (PV-Beitrag) um die Hälfte.
Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstnehmer
- bereits Anspruch auf eine Alterspension hat,
- diesen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat und
- sie bzw. er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase befindet.
Die Bonusphase erstreckt sich bei Frauen derzeit grundsätzlich vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
Für den Zeitraum dieser Bonusphase haben Dienstgeber sowie Dienstnehmer zwar nur mehr 50 Prozent ihres jeweiligen PV-Beitrages zu entrichten. Da die übrigen 50 Prozent aber von der Pensionsversicherung getragen werden, erfolgt die Gutschrift am Pensionskonto des Dienstnehmers weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen PV-Beitrag.
Vorgangsweise bei Selbständigen
Wenn die Pension noch nicht in Anspruch genommen wird, wird ab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr automatisch der PV-Beitrag halbiert. Die Reduktion der PV-Beiträge gilt maximal für 3 Jahre. Sollte die SVS die Beiträge aus irgendwelchen Gründen nicht automatisch reduzieren, muss man bei der SVS Bescheid geben. Die Beiträge werden dann rückwirkend korrigiert.
Bei Pensionsbezug und paralleler Erwerbstätigkeit, werden weiterhin die vollen PV-Beiträge fällig.
Vorgangsweise bei Dienstnehmern
Der Dienstnehmer muss bei der PVA eine Bestätigung über den Stichtag beantragen. Stichtag ist jener Monatserste, an dem geprüft wird, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind und zu dem die Höhe der Pension berechnet wird.
Die PVA bestätigt dem Dienstnehmer in der Folge, dass eine Pension bezogen werden könnte, ein Pensionsantrag darf aber nicht gestellt werden. Dieses Schreiben muss dem Dienstgeber und der ÖGK vorgelegt werden. Der Dienstgeber muss bei der ÖGK beantragen, dass nur die halben PV-Beiträge geleistet werden.
Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Wenn bereits Pension bezogen wird und weiterhin ein Dienstverhältnis besteht, kann ab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr die Unfall- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Die Information, dass bereits Pension bezogen wird, muss der Dienstnehmer dem Dienstgeber bekannt geben. Rückwirkend können Beiträge nur korrigiert werden, indem die Lohnverrechnung korrigiert wird.
Mit besten Grüßen
Christine Casapicola
Wien, am 12. April 2023