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Fixkostenzuschuss I - Ende der Einreichfrist am 31. August 2021

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Liebe Klienten,

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Frist zur Einreichung des Fixkostenzuschusses 1 am 31. August 2021 abläuft. Wir bitten jene Klienten, die uns noch keine Unterlagen für die Steuererklärung 2020 übergeben, aber im Jahr 2020 coronabedingte Umsatzausfälle erlitten haben, sich zeitnah bei uns zu melden. Zur Erinnerung nachfolgend die Eckpunkte des Fixkostenzuschusses 1:

Wer hat Anspruch?

Von der Pandemie betroffene Unternehmer, die einen monatlichen Umsatzausfall von mindestens 40 % hatten, können einen Zuschuss zu den Fixkosten beantragen. Der Fixkostenzuschuss 1 betrifft den Zeitraum 15. März 2020 bis 15. September 2020. Die Frist für die Antragstellung endet am 31. August 2021.

Welche Fixkosten werden beim Fixkostenzuschuss 1 ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete und Pacht, Zinsaufwendungen, Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten). Zusätzlich kann ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden.

Umsatzausfall und Zuschuss

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss mindestens € 2.000,- beträgt.

  • 25 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 % bis 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 % bis 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 80 % bis 100 %.

 

Mit besten Grüßen

Christine Casapicola

Wien, im Juni 2021

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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