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Fixkostenzuschuss 800.000

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Liebe Klienten, 

der lange erwartete Fixkostenzuschuss II, der jetzt auch als Fixkostenzuschuss 800.000 bezeichnet wird, kann seit Montag, den 23. November 2020, via Finanz-Online beantragt werden.

Berechnung

Der Prozentsatz des Fixkostenzuschusses entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls. 50 % Umsatzausfall bedeuten 50 % Fixkostenzuschuss. Bei einem Jahresumsatz von unter Euro 120.000 im letzten Steuerjahr können auch pauschal 30 % des Umsatzausfalles als Fixkostenzuschuss angesetzt werden. Gründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibel machen.

Welche Fixkosten werden gefördert?

Gefördert werden die Fixkosten von Unternehmen, die Covid-19 bedingt Umsatzausfälle von 30 bis 100 % haben. Der Fixkostenkatalog ist im Vergleich zum Fixkostenzuschuss I noch erweitert worden, insbesondere durch Berücksichtigung von:

  • Der Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  • Fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Frustrierte Aufwendungen
  • Leasingraten

Für welche Zeiträume steht der Fixkostenzuschuss 800.000 zu?

Es kann ein Fixkostenzuschuss für bis zu 10 Betrachtungszeiträume oder 2 zusammenhängende Blöcke für Zeiträume zwischen dem 16. September 2020 und dem 30 Juni 2021 beantragt werden.

a) Betrachtungszeitraum 1:       16. September 2020 bis 30. September 2020

b) Betrachtungszeitraum 2:       Oktober 2020

c) Betrachtungszeitraum 3:        November 2020

d) Betrachtungszeitraum 4:       Dezember 2020

e) Betrachtungszeitraum 5:        Jänner 2021

f) Betrachtungszeitraum 6:        Februar 2021

g) Betrachtungszeitraum 7:       März 2021

h) Betrachtungszeitraum 8:       April 2021

i) Betrachtungszeitraum 9:        Mai 2021

j) Betrachtungszeitraum 10:      Juni 2021

 

Anrechnung anderer Förderungen

Sonstige Zuwendungen auf Basis der befristeten EU-Beihilfen (z. B. der 100 % Garantien) müssen vom Höchstbetrag der Euro 800.000 abgezogen werden. Sollte ein Umsatzersatz beantragt worden sein, so steht für den identen Zeitraum kein Fixkostenersatz zu. Ein Antrag auf Umsatzersatz muss vor dem Antrag auf Fixkostenzuschuss eingereicht werden, siehe auch unser Newsletter „erweiterter Umsatzersatz“.

Antrag und Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000

Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird in zwei Tranchen ausbezahlt (80 % und 20 %), die separat zu beantragen sind. Für die Beantragung der ersten Tranche sind der zu erwartende Umsatzausfall und die zu erwartenden Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

a) Anträge für die erste Tranche sind ab 23. November möglich und müssen spätestens bis 30. Juni 2021 erfolgen.

b) Die Auszahlung der 2. Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 beantragt werden und muss spätestens bis 31. Dezember 2021 erfolgen.

Inhaltliche Korrekturen bei der Höhe der tatsächlichen Umsatzausfälle und den tatsächlichen Fixkosten haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche kann auch der gewählte Betrachtungszeitraum nochmals geändert werden.

Mitwirkung eines Steuerberaters

Bei Anträgen für einen Zuschuss von bis zu Euro 36.000 muss im Zuge der ersten Tranche der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Bei Anträgen für einen Zuschuss zwischen Euro 36.000 und Euro 100.000 kann sich im Zuge der 1. Tranche die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken.

Verpflichtungen

Bei Antragstellung muss das Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungserklärungen abgeben, so dürfen z. B. in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden. Auch bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen gibt es entsprechende Restriktionen.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im November 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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