Liebe Klienten,
der österreichische Gesetzgeber hat nunmehr die notwendigen gesetzlichen Regelungen für den erweiterten „Lockdown-Umsatzersatz“ und auch für den Fixkostenzuschuss II geschaffen. Beide, der erweiterte Lockdown Umsatzersatz als auch der Fixkostenzuschuss II, können seit Montag, den 23. November über Finanz-online beantragt werden.
Erweiterter Umsatzersatz
Neben Unternehmen aus der Gastronomie und Hotellerie, die seit 3. November aufgrund des „Lockdown-light“ einen Anspruch auf Umsatzersatz haben, erhalten nun auch Handelsbetriebe und „körpernahe“ Dienstleister einen Umsatzersatz für die Zeit, in der sie nicht aufsperren dürfen. Bei körpernahen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Friseuren, werden 80 Prozent des Umsatzes vom November 2019 ersetzt. Als weitere Beispiele erhält der Einzelhandel mit Möbel 20 % des Umsatzes von November 2019, der Einzelhandel mit Büchern 40 % und der Einzelhandel mit Bekleidung 60 %.
Kündigung von Mitarbeitern
Während des Lockdown-Zeitraumes dürfen keine Mitarbeiter gekündigt werden.
Zeitraum
Der erweiterte Lockdown Umsatzersatz kann für den Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 beantragt werden.
Bis wann muss der Antrag eingebracht werden?
Den Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz muss bis spätestens 15. Dezember 2020 per Finanz-Online eingebracht werden.
Verhältnis Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II
Der Lockdown-Umsatzersatz kann auch neben dem Fixkostenzuschuss II beantragt werden, allerdings nicht für den identen Zeitraum. Bei der Reihenfolge der Antragstellung ist zu beachten, dass zuerst der Antrag auf Umsatzersatz zu stellen ist und erst dann der Antrag auf Fixkostenzuschuss II. Für Branchen und Unternehmen, bei denen der Umsatzersatz gering ist, könnte es von Vorteil sein, anstatt eines Antrages auf Umsatzersatz einen Antrag auf Fixkostenzuschuss II auch für den Lockdown-Zeitraum zu stellen.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Fragen haben.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im November 2020