Liebe Klienten,
die österreichische Bundesregierung hat ein mehrstufiges, milliardenschweres Maßnahmenpaket zum Ausgleich der hohen Inflation und der massiv gestiegenen Preise vorgelegt. Die gesetzlichen Grundlagen wurden vom österreichischen Nationalrat Ende Juni beschlossen.
Der Stufenplan sieht zunächst eine rasche Unterstützung von Personen mit geringem Einkommen und Familien vor. Im Herbst soll eine breit angelegte Entlastung folgen. Ab nächstem Jahr soll durch die Abschaffung der kalten Progression eine strukturelle Neuausrichtung die Kaufkraft dauerhaft stärken.
Die einzelnen Maßnahmen im Überblick:
1. Bereits beschlossene Maßnahmen
C02-Bepreisung
Verschiebung der CO2-Bepreisung von 1.7.2022 auf 1.10.2022.
Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus
Für den Klimabonus gibt es eine einmalige Erhöhung für 2022 auf 250 Euro, die regionale Differenzierung entfällt. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus ab Oktober einen Sonderzuschlag („Anti-Teuerungsbonus“) in Höhe von 250 Euro. Dieser Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen, ist also z.B. für Zuverdienstgrenzen unbeachtlich. Jedoch kommt es bei Einkommen von mehr als 90.000 Euro pro Jahr zu einer Versteuerung mit dem Grenzsteuersatz von 50 %. Kinder erhalten 50 % des Betrags, also jeweils 125 Euro.
Der Anti-Teuerungsbonus und der Klimabonus werden automatisch ausbezahlt. Liegen keine Kontodaten vor, soll ein Gutschein ausgestellt werden.
Steuerfreie Teuerungsprämie
Zusätzliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2022 oder 2023 aufgrund der gestiegenen Preise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Es fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an. Leistungsvereinbarungen fallen nicht unter die Befreiung. Die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, sie ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von 3.000 Euro soll nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die 2.000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG geleistet wird.
Im Verhältnis zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt eine gemeinsame Grenze für die Steuerfreiheit von 3.000 Euro pro Jahr. Wird eine Teuerungsprämie ausgezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur im verbleibenden Ausmaß bis 3.000 Euro steuerfrei (und umgekehrt). Der Arbeitgeber kann aber eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifizieren, ist doch nur diese auch von SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten befreit.
Erhöhung und Vorziehen des Kindermehrbetrags
Die Erhöhung des Kindermehrbetrags wird bereits für die Veranlagung 2022 vorgezogen. Statt der ursprünglich geplanten Staffelung (350 Euro für 2022, 450 Euro für 2023) kommt es zu einer Erhöhung auf 550 Euro.
Erhöhung und Vorziehen des Familienbonus Plus
Die Erhöhung des Familienbonus Plus (von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr) soll vom 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen werden. Die Auszahlung ist im Rahmen der Aufrollung der Lohnverrechnung bis Ende September durchzuführen.
Teuerungsabsetzbetrag
Der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal 500 Euro wird eingeführt und kann von Steuerpflichtigen, denen der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, beantragt werden. Der Teuerungsabsetzbetrag steht Arbeitnehmern bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro in voller Höhe zu, ab 18.200 Euro bis 24.500 Euro wird er gleichmäßig einschleifend auf null reduziert.
Einmalzahlung für Pensionisten
Bei einer Gesamtpension zwischen 1.200 Euro und 1.800 Euro beträgt die zusätzliche Auszahlung im September 500 Euro.
Sonder-Familienbeihilfe
Die Sonder-Familienbeihilfe ist eine einmalige Auszahlung im August in Höhe von 180 Euro pro Kind und die Auszahlung erfolgt automatisch mit der Familienbeihilfe.
Teuerungsausgleich
Der Teuerungsausgleich beträgt 300 Euro und wird ab September 2022 an Bezieher von Sozialhilfe, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Übergangsgeld, Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld sowie Mindestpensionisten ausbezahlt.
Wohnschirm
Der „Wohnschirm" zur Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und zur Verhinderung von Delogierungen soll um 60 Millionen Euro aufgestockt und bis Ende 2026 verlängert werden.
2. Geplante Maßnahmen für Unternehmen
Direktzuschuss für besonders energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die heuer besonders unten den hohen Energiekosten leiden, sollen für das Jahr 2022 mit einem Zuschuss zu den Mehrkosten im Ausmaß von 400 bis 500 Mio Euro für Energie entlastet werden. Die genaue Ausgestaltung soll nach den Vorgaben im Befristeten Beihilferahmen der Europäischen Kommission erfolgen.
3. Geplante strukturelle Entlastung
- Vollständige Abschaffung der kalten Progression ab 2023
- Valorisierung der Sozialleistungen: Ab 1.1.2023 sollen das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus valorisiert werden.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Juli 2022