Liebe Klienten,
Ab 1.1.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt.
Wie erfolgt die Reduktion des DB
Für die Jahre 2023 und 2024 ist die Reduktion nur dann möglich und zulässig, wenn sie ausdrücklich:
- im Kollektivvertrag, oder
- in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat besteht), oder
- in der Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt ist.
Ohne eine solche vorgenannte lohngestaltende Regelung bleibt der Beitragssatz 2023 und 2024 unverändert bei 3,9 %.
Form der „innerbetrieblichen Festlegung“
Laut den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kann die innerbetriebliche Festlegung einseitig durch den Arbeitgeber formlos, z. B. durch die rechtzeitige Anfertigung eines internen Aktenvermerks, für spätere GPLA-Prüfungen erfolgen.
Die Festlegung des Dienstgeberbeitrages auf 3,7 % kann für alle Mitarbeiter erfolgen, für welche eine Beitragspflicht besteht, auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988 sind mitumfasst.
Wir empfehlen die für die Reduktion des DB notwendige gesetzliche Basis zu prüfen (KV, Betriebsvereinbarung) bzw. für die „innerbetriebliche Festlegung“ schriftlich zu sorgen. Bitte kontaktieren Sie uns, falls Sie für die Erstellung des internen Aktenvermerks eine Vorlage benötigen. Um ab Jänner 2023 den reduzierten DB-Satz von 3,7 % anwenden zu können sollten die gesetzlichen Voraussetzungen bis 31.12.2022 erfüllt sein.
(Quelle: PV Info News vom 23.11.2022)
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, am 28. November 2022