Liebe Klienten,
in der Steuererklärung 2017 gibt es einige Möglichkeiten, wie Sie die Kosten für Ihre Kinder auch steuerlich geltend machen können.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag von Euro 440 gibt es jährlich für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen, beträgt er pro Elternteil Euro 300 pro Jahr und erhöht sich auf insgesamt Euro 600.
Tipp: Überlegen Sie, ob der Kinderfreibetrag zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird. Das ist dann sinnvoll, wenn beide Elternteile berufstätig sind und über entsprechende Einkommen verfügen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Verdient nur ein Partner in einem Haushalt mit Kind fast das gesamte Familieneinkommen, dann steht der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu. Wobei der andere Partner nicht mehr als Euro 6.000 pro Jahr beziehen darf. Für den Junior muss Familienbeihilfe bezogen werden.
Der AVAB beträgt Euro 494 jährlich für ein Kind und Euro 669 für zwei Kinder und zusätzlich Euro 220 für jedes weitere Kind.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Auch für Geschiedene, getrennt Lebende und Alleinerziehende gibt eine steuerliche Vergünstigung, solange es für die Sprösslinge Familienbeihilfe gibt, nämlich den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB). Personen, die in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und mehr als die Hälfte des Kalenderjahres ohne Partner gelebt hat, steht dieser AEAB zu. Die Höhe und die Stufen entsprechen dem Alleinverdienerabsetzbetrag (siehe oben).
Alleinerzieher können darüber hinaus Kinderbetreuungskosten (siehe unten) von mehr als Euro 2.300 pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen, jedoch gekürzt durch einen einkommensabhängigen Selbstbehalt.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können in der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Kosten können bis maximal Euro 2.300 pro Elternpaar und Jahr für jedes Kind bis zum 10. Lebensjahr geltend gemacht werden. Als abzugsfähige Kosten kommen etwa solche für Kindergarten, Hort, Internat, Tagesmütter, Babysitter oder Au-pairs, so ferne diese eine Ausbildung von mindestens 35 Stunden zu einer pädagogisch qualifizierten Person abgelegt haben.
Somit sind bis zum Besuch der Pflichtschule quasi alle Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Später sind nur noch die Kosten für die Betreuung außerhalb der Schulzeit wie Nachmittags-, Ferienbetreuung oder Feriencamps absetzbar.
Tipp: Bitte vergessen Sie nicht uns alle Belege von Kindergärten, Horten etc. für die Erstellung der Steuererklärung 2017 zu übergeben!
Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann von dem Elternteil geltend gemacht werden, der gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und bei dem das Kind nicht im selben Haushalt lebt. Dieser Absetzbetrag beträgt für das erste Kind 29,20 Euro monatlich, für das zweite 43,80 Euro und für jedes weitere Kinder 58,40 Euro.
Der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag in Höhe von Euro 300 können auch kombiniert werden. Kinderbetreuungskosten können zusätzlich geltend gemacht werden.
Kosten für auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass im Einzugsbereich des Wohnortes (im Umkreis von 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro Monat der auswärtigen Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
Krankheitskosten
Als außergewöhnliche Belastungen können auch Krankheitskosten (=Kosten für Heilbehandlungen) abgesetzt werden, darunter fallen auch „Heilbehelfe“ wie z.B. eine Brille oder Zahnregulierung. Je nach Höhe des Einkommens besteht ein Selbstbehalt.
Tipp: Die Kosten für z.B. eine Zahnbehandlung/Zahnspanne sollte möglichst in einem Jahr „gebündelt“ und bezahlt werden.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im März 2018