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Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

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Liebe Klienten,

im nachfolgenden newsletter möchten wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des „Progressionsabgeltungsgesetzes 2025“ (PrAG 2025) vorstellen. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft.

 

Änderung der Steuerabsetzbeträge

Durch das PrAG 2025 werden sämtliche Absetzbeträge und damit zusammenhängende Beträge, wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (aktuell bei einem Kind EUR 572, ab 2025 EUR 601 p.a.), Unterhaltsabsetzbetrag (aktuell bei einem Kind EUR 35, ab 2025 EUR 37 p.m.) Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag, der Inflationsrate entsprechend angepasst.

 

Änderung der Tarifstufen

Einkommensteuertarif aktuell und ab 2025

aktuell

2025

Steuersatz

bis EUR 12.816

bis EUR 13.308

0 %

über EUR 12.816 bis EUR 20.818

über EUR 13.308 bis EUR 21.617

20 %

über EUR 20.818 bis EUR 34.513

über EUR 21.617 bis EUR 35.836

30 %

über EUR 34.513 bis EUR 66.612

über EUR 35.836 bis EUR 69.166

40 %

über EUR 66.612 bis EUR 99.266

über EUR 69.166 bis EUR 103.072

48 %

über EUR 99.266

über EUR 103.072

50 %

 

Erhöhung der Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen

Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden derzeit bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu EUR 15 steuerfrei berücksichtigt werden. Diese Beträge werden ab 2025 auf EUR 30 (steuerfreies Taggeld) bzw. EUR 17 (steuerfreies Nächtigungsgeld) erhöht.

 

Erhöhung der Kleinunternehmerpauschalierung

Der Höchstbetrag des Jahresumsatzes für die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wird auf EUR 55.000 angehoben.

 

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuergesetz

Die für die Umsatzsteuerbefreiung maßgebliche Kleinunternehmergrenze wird von EUR 42.000 auf EUR 55.000 angehoben. Diese Grenze gilt auch in der Einkommensteuer im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung, siehe oben. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können getrennt voneinander geltend gemacht werden.

 

Erhöhung Kilometergeld

Das Kilometergeld wird von EUR 0,42 auf EUR 0,50 ab 2025 erhöht. Die Mitbeförderung einer Person wird von EUR 0,05 auf EUR 0,15 ab 2025 angehoben. Das Kilometergeld für Fahrräder wird ebenfalls auf EUR 0,50 ab 2025 erhöht.

Das BMF hat eine eigene „Kilometergeldverordnung“ für die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen erlassen, wo die Details hinsichtlich des Kilometergeldes und insbesondere über den Nachweis der Fahrten (z. B. Fahrtenbuch, sonstige Nachweise) geregelt werden.

Den Verodnungstext sehen Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_289/BGBLA_2024_II_289.html

 

Fahrtkostenersatzverordnung

Die Fahrtkostenersatzverordnung wurde, basierend auf dem PrAG 2025, im Oktober 2024 vom BMF erlassen und gilt ab 1.1.2025. Werden dem Arbeitnehmer für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für eine Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig durch a) Ansatz des Beförderungszuschusses (= für die ersten 50 km EUR 0,50, für die nächsten 250 km EUR 0,20 und für jeden weiteren Kilometer EUR 0,10). Oder b) durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel (z. B. ÖBB Ticket 2. Klasse, nicht jedoch „Sparschiene-Tickets“).

Den Verodnungstext sehen Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_288/BGBLA_2024_II_288.html

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Dezember 2024

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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