Liebe Klienten,
im nachfolgenden newsletter möchten wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des „Progressionsabgeltungsgesetzes 2025“ (PrAG 2025) vorstellen. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft.
Änderung der Steuerabsetzbeträge
Durch das PrAG 2025 werden sämtliche Absetzbeträge und damit zusammenhängende Beträge, wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (aktuell bei einem Kind EUR 572, ab 2025 EUR 601 p.a.), Unterhaltsabsetzbetrag (aktuell bei einem Kind EUR 35, ab 2025 EUR 37 p.m.) Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag, der Inflationsrate entsprechend angepasst.
Änderung der Tarifstufen
Einkommensteuertarif aktuell und ab 2025
aktuell |
2025 |
Steuersatz |
bis EUR 12.816 |
bis EUR 13.308 |
0 % |
über EUR 12.816 bis EUR 20.818 |
über EUR 13.308 bis EUR 21.617 |
20 % |
über EUR 20.818 bis EUR 34.513 |
über EUR 21.617 bis EUR 35.836 |
30 % |
über EUR 34.513 bis EUR 66.612 |
über EUR 35.836 bis EUR 69.166 |
40 % |
über EUR 66.612 bis EUR 99.266 |
über EUR 69.166 bis EUR 103.072 |
48 % |
über EUR 99.266 |
über EUR 103.072 |
50 % |
Erhöhung der Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden derzeit bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu EUR 15 steuerfrei berücksichtigt werden. Diese Beträge werden ab 2025 auf EUR 30 (steuerfreies Taggeld) bzw. EUR 17 (steuerfreies Nächtigungsgeld) erhöht.
Erhöhung der Kleinunternehmerpauschalierung
Der Höchstbetrag des Jahresumsatzes für die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wird auf EUR 55.000 angehoben.
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuergesetz
Die für die Umsatzsteuerbefreiung maßgebliche Kleinunternehmergrenze wird von EUR 42.000 auf EUR 55.000 angehoben. Diese Grenze gilt auch in der Einkommensteuer im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung, siehe oben. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können getrennt voneinander geltend gemacht werden.
Erhöhung Kilometergeld
Das Kilometergeld wird von EUR 0,42 auf EUR 0,50 ab 2025 erhöht. Die Mitbeförderung einer Person wird von EUR 0,05 auf EUR 0,15 ab 2025 angehoben. Das Kilometergeld für Fahrräder wird ebenfalls auf EUR 0,50 ab 2025 erhöht.
Das BMF hat eine eigene „Kilometergeldverordnung“ für die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen erlassen, wo die Details hinsichtlich des Kilometergeldes und insbesondere über den Nachweis der Fahrten (z. B. Fahrtenbuch, sonstige Nachweise) geregelt werden.
Den Verodnungstext sehen Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_289/BGBLA_2024_II_289.html
Fahrtkostenersatzverordnung
Die Fahrtkostenersatzverordnung wurde, basierend auf dem PrAG 2025, im Oktober 2024 vom BMF erlassen und gilt ab 1.1.2025. Werden dem Arbeitnehmer für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für eine Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig durch a) Ansatz des Beförderungszuschusses (= für die ersten 50 km EUR 0,50, für die nächsten 250 km EUR 0,20 und für jeden weiteren Kilometer EUR 0,10). Oder b) durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel (z. B. ÖBB Ticket 2. Klasse, nicht jedoch „Sparschiene-Tickets“).
Den Verodnungstext sehen Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_288/BGBLA_2024_II_288.html
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Dezember 2024