Liebe Klienten,
das Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie hat schon im März 2020 eine Information über häufig gestellte Fragen zum Thema Kurzarbeit herausgegeben. In der ursprünglichen Version wurde auf die Frage, ob bei Kurzarbeit der Dienstnehmer seinen Urlaub und sein gesamtes Zeitguthaben verbrauchen muss, nicht eingegangen.
In der Version vom 21. April 2020 ist jedoch folgende Frage und Antwort aufgenommen worden:
Muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub und sein gesamtes Zeitguthaben verbrauchen?
- Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und das gesamte Zeitguthaben verbrauchen.
- Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
Für spätere Überprüfungen empfehlen wir Ihnen daher entsprechend schriftlich zu dokumentieren, dass Sie Ihren Dienstnehmern angeboten haben, dass der gesamte Urlaubsanspruch vergangener Jahre und das gesamte Zeitguthaben zu verbrauchen und dass diesem Angebot nicht oder nicht in vollem Ausmass entsprochen wurde.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im April 2020