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Corona Fixkostenzuschuss

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Liebe Klienten, 

die gesetzlichen Grundlagen für den Corona Fixkostenzuschuss sind jetzt beschlossen und veröffentlicht worden. Anträge sollen ab 20. Mai 2020 über Finanz Online eingebracht werden können. Die Regelungen sind komplex, wir haben versucht für Sie die wesentlichen Punkte herauszuarbeiten.

Begünstigte Unternehmen

Die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt u.a. voraus:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Im Wesentlichen erfolgt die operative Tätigkeit in Österreich,
  • die Umsätze des Unternehmens sind im Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen,
  • das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben,
  • das Unternehmen hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt

Ausnahmen vom Fixkostenzuschuss

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete und Pacht, Zinsaufwendungen, Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten). Zusätzlich kann ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden.

Umsatzausfall

Für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist die Höhe des Umsatzausfalles wesentlich. Um den Umsatzausfall zu berechnen, werden die Umsätze des Jahres 2019 mit den Umsätzen des laufenden Jahres 2020 verglichen. Dabei kann ein Quartalsvergleich stattfinden oder einzelne Betrachtungszeiträume herangezogen werden:

  • Quartalsvergleich: Die Umsätze des 2. Quartals 2020 werden jenen des 2 Quartals 2019 gegenübergestellt oder

  • Betrachtungszeiträume: Es können die Umsätze von 6 Betrachtungszeiträumen (z. B. 16. März 2020 bis 15. April 2020) herangezogen werden. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, gleichzeitig gestellt werden.

Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss mindestens € 2.000,- beträgt.

  • 25 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 % bis 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 % bis 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 80 % bis 100 %.

Ermittlung des Fixkostenzuschusses

Wird der Umsatzausfall durch Quartalsvergleich ermittelt, sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über Finanz Online eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Mai 2020

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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