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Ausschüttung von Gewinnen an EU-Muttergesellschaften (EU-Dividenden)

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Liebe Klienten,

Gewinnausschüttungen einer österreichischen Tochtergesellschaft an ihre EU- Muttergesellschaft sind – unter bestimmten Voraussetzungen – steuerfrei. Das bedeutet, dass der Gewinn ohne weitere Steuerbelastung in Österreich (Kapitalertragsteuer = KESt) an die EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet werden kann.

Diese KESt-Befreiung für EU-Dividenden im Sinne der „Mutter – Tochter – Richtlinie“ kann entweder durch Direktentlastung an der Quelle oder durch ein Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden.

Bei der Direktentlastung an der Quelle wird keine KESt abgeführt.

Beim Rückerstattungsverfahren führt die österreichische Tochtergesellschaft zunächst die KESt ab. In einem weiteren Schritt beantragt die EU-Muttergesellschaft beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückerstattung der österreichischen KESt.

Direktentlastung an der Quelle

Eine direkte KESt-Entlastung an der Quelle ist einer Rückerstattung der bezahlten KESt vorzuziehen. Die Rückerstattung ist immer mit Verwaltungsaufwand und einem Liquiditätsabfluss verbunden.

Bei der Direktentlastung an der Quelle hängt die Befreiung von mehreren Voraussetzungen und Nachweisen ab. Die dazu bestehenden Regelungen sind im § 94 EStG, in der Anlage 2 zum EStG, in der Verordnung 56/1995 sowie in den Einkommensteuererlässen insbesondere Randziffer 7759 zu finden

Gemäß § 94 EStG muss bei Gewinnausschüttungen in das EU Ausland die EU-Muttergesellschaft:

  • eine Gesellschaft sein, die in der Anlage zum Einkommensteuergesetz angeführt ist und
  • die EU- Muttergesellschaft muss zumindest mit 10 % am Stammkapital der Tochtergesellschaft beteiligt sein und
  • die Beteiligung muss zumindest während eines ununterbrochenen Zeitraumes von einem Jahr bestanden haben.

Die EU-Muttergesellschaft hat folgenden Kriterien zu entsprechen:

  • Die Muttergesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und
  • Die Muttergesellschaft beschäftigt eigene Arbeitnehmer und
  • Die Muttergesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten

Weitere Voraussetzungen:

  • Es muss eine zeitnahe Ansässigkeitsbescheinigung der EU-Mutter eingeholt werden, die nicht älter als 1 Jahr ist. Dafür ist das Formulars ZS-EUMT zu verwenden.
  • Seit 2016 muss gemeinsam mit der KESt-Anmeldung (Formular KA1) die Ansässigkeitsbescheinigung (=Formular ZS-EUMT) an das Finanzamt übermittelt werden. Das hat elektronisch via FinanzOnline zu erfolgen in Form einer „Nullmeldung“ unter Angabe der KESt-Befreiungsgründe.
  • Achtung: dafür steht nur eine Einwochenfrist ab Dividendenzufluss zur Verfügung

Wenn Sie noch Fragen haben melden Sie sich bitte bei uns.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im März 2017

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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