Liebe Klienten,
Die Covid-Unterstützungstools der Regierung sind um eine Komponente reicher. Seit 16. Februar 2021 kann der Ausfallsbonus beantragt werden.
Die Eckpunkte:
Betrachtungszeitraum ist jeweils das Kalendermonat, beginnend mit November 2020. Die Maßnahme ist derzeit mit Juni 2021 begrenzt.
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von zumindest 40 %.
Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraumes entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Für November und Dezember 2020 gilt: Falls ein Umsatzersatz geltend gemacht wurde, kann kein Ausfallsbonus beantragt werden.
Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzrückganges– davon 15 % bzw. die Hälfte als Ausfallsbonus – sowie 15 % bzw. die Hälfte als Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000.
Die Maximalhöhe dieser Förderung beträgt pro Monat 60.000 Euro. Davon werden maximal 30.000 Euro als Zuschuss sowie maximal 30.000 Euro als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 ausbezahlt.
Die Beantragung erfolgt wie beim Umsatzersatz über FinanzOnline und ist jeweils ab dem 16. des folgenden Monats möglich, erstmals mit 16. Februar 2021. ACHTUNG: Ende der Beantragungsfrist ist jeweils der 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats.
Fazit:
In betroffenen Branchen sollte ab jetzt monatlich eine Überschlagsrechnung zur Routine werden, ob es zu einem Umsatzausfall von mindestens 40 % gekommen ist. Die Antragsfrist ist bei diesem Instrument deutlich kürzer als bei den Fixkostenzuschüssen.
Mit besten Grüßen
Christine Casapicola
Wien, im Februar 2021