Liebe ÄrztInnen,
kürzlich hat ein österreichisches Bundesfinanzgericht (BFG) über die steuerliche Absetzbarkeit von Bewirtungsaufwendungen und Fortbildungsaufwendungen eines Spitalsarztes, der sich leitender Stellung befindet, entschieden.
Inhaltlich wird in der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsmeinung zu Bewirtungs- und Fortbildungsaufwendungen konsequent weiterverfolgt.
Bewirtungsaufwendungen
Der Arzt hat sich als leitender Mitarbeiter in einem Anstellungsverhältnis mit einem bzw. mehreren Kliniken befunden. Ein Mal pro Jahr gab es ein „Jahresessen“, das von den leitenden Ärzten für ihr Team veranstaltet wurde und das als Dankeschön für den Arbeitseinsatz gedacht war. Die anteiligen Kosten für das Jahresessen in Höhe von Euro 850 wurden von dem Arzt steuerlich geltend gemacht.
Die Finanz bzw. das BFG hat zwar Verständnis für Arbeits- und Jahresessen aber nicht für deren steuerliche Absetzbarkeit. Aufwendungen eines leitenden Arztes für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals werden „typischerweise zu den durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingten Aufwendungen gezählt“ und sind damit (gem. § 20 EStG) steuerlich nicht absetzbar.
Kongressteilnahme mit anschließendem Urlaub
Der Arzt hatte an einen Kongressbesuch einige private Urlaubstage angeschlossen.
Steuerlich absetzbar sind die Kosten einer Studienreise, der Besuch von Fachkongressen, Seminaren etc. „Gemischt veranlasste Reisen“, die einen beruflichen Abschnitt und einen privaten Abschnitt aufweisen, können aufgeteilt werden und die Kosten für den beruflichen Teil können steuerlich abgesetzt werden.
Die gegenständliche Reise des Arztes – Kongressbesuch mit anschließenden Urlaubstagen – war gemischt veranlasst. Die Reise hat einen eindeutigen beruflichen Abschnitt (Kongressteilnahme) und einen eindeutig privaten Abschnitt (Urlaub mit der Ehegattin) aufgewiesen. Die jeweiligen Reiseabschnitte hatten vier Tage gedauert. Aus diesem Grund hat das BFG die Flug-, Aufenthalts- und Anreisekosten zu 50 % dem beruflichen Bereich, der steuerlich absetzbar ist und zu 50 % dem privaten Bereich (= steuerlich nicht absetzbar) zugeordnet.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Februar 2020