Liebe Klienten,
Elektrofahrzeuge werden gerade im beruflichen Bereich (= Dienst KFZ) immer beliebter. Das Thema Aufladen dieser Elektrofahrzeuge hat die österreichische Finanzverwaltung beschäftigt und es gibt dazu detaillierte Regelungen. Eine kurze Zusammenfassung dieser Bestimmungen entnehmen Sie bitte diesem newsletter.
Elektrofahrzeuge
Besteht für die Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von Null Gramm pro Kilometer für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null in der Lohnverrechnung anzusetzen. Somit hat der Dienstnehmer für die kostenlose Überlassung des elektrischen Dienstwagens auch zur privaten Nutzung keine Lohnsteuer/Sozialversicherung zu bezahlen.
Der Dienstgeber hat bei der Anschaffung bzw. beim Leasing einen Vorsteuerabzug (maximal EUR 6.667) und es entfallen die laufenden Lohnnebenkosten (DG-Anteil zur SV, KommSt, DB, DZ).
Für kombinierte Antriebstechniken, wie zum Beispiel Plug-in-Hybrid Systeme, die nicht zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen, gelten diese Bestimmungen nicht!
Aufladen beim Dienstgeber
Kann der Dienstnehmer beim Arbeitgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist dafür kein Sachbezug (= steuerpflichtiges Entgelt) anzusetzen.
Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich beim Dienstgeber aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.
Ersatz der Ladekosten an öffentlichen Ladestationen
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges an einer öffentlichen Ladestation (z. B. Tankstelle), dann ist kein Sachbezug anzusetzen (= steuerfrei), wenn die Kosten nachgewiesen werden. Der Nachweis hat mittels Fremdbeleg (= Rechnung) zu erfolgen. Ist es aufgrund der Rechnung nicht möglich den Nachweis zu führen, um welches Fahrzeug es sich handelt, so genügt auch die Glaubhaftmachung der Zuordnung.
Ersatz der Ladekosten an privaten Ladestationen
Bei einer vom Arbeitnehmer verwendeten Ladeeinrichtung (z. B. im privaten Einfamilienhaus) muss die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sicherstellen. Eine Glaubhaftmachung reicht dabei nicht aus.
Zusätzlich gilt, dass die Höhe des Kostenersatzes auf Basis des jährlich bis spätestens Ende November vom BMF zu veröffentlichenden Strompreises (22,247 Cent/kWh für 2023) berechnet wird.
Für die Jahre 2023 bis 2025 gibt es eine Übergangsregelung (EUR 30 steuerfrei pro Monat).
Ersatz der Ladekosten von arbeitnehmereigenen Elektrofahrzeugen
Ersatz der Kosten, die der Dienstgeber für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges an den Dienstnehmer bezahlt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ladeeinrichtungen
Ersetzt der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung („wallbox“) für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft er diese wallbox für den Dienstnehmer an, so ist dies bis EUR 2.000 steuer- und beitragsfrei. Die Anschaffung der wallbox und die Zurverfügungstellung des Elektroautos an den Dienstnehmer haben nach Ansicht des BMF zeitnahe zu erfolgen.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Oktober 2023