Liebe Klienten,
wir möchten Sie daran erinnern, dass ab dem 1. Oktober 2020 Anspruchszinsen für Steuernachforderungen aus der Einkommen -bzw. Körperschaftsteuer 2019 von der Finanz verhängt werden. Umgekehrt, wenn es zu einer Steuergutschrift nach dem 1. Oktober kommt, kann es auch zu positiven Anspruchszinsen kommen.
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht zwar vor, dass die Finanzämter von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen haben. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Anspruchszinsen für Nachforderungen betreffend Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 2020. Für diese Nachforderungen beginnt die Verzinsung jedoch erst mit 1. Oktober 2021 zu laufen.
Anspruchszinsen
Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“. Das betrifft die noch offenen Steuererklärungen 2019.
Steuernachforderungen für das Jahr 2019, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2020 durch Bescheid festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,40 % kreditmäßig verzinst. Durch eine Abschlagszahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Steuer kann man diese Verzinsung (ab dem Zeitpunkt der Zahlung) verhindern. Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Für Anspruchszinsen mit einem errechneten Zinsbetrag unter € 50 erfolgt keine Festsetzung.
Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg beim online Banking bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. „K 1-12/2019“ oder „E 1-12/2019“), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 1,40 % zu nutzen. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.
Mit besten Grüßen
Manfred Gross
Wien, im Oktober 2020