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Ökosoziale Steuerreform 2022

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Liebe Klienten,

in diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte der ökosozialen Steuerreform 2022 hinweisen und auch auf die Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige kurz eingehen.

 

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Die Lohn- und Einkommensteuer wird in zwei Schritten gesenkt, wobei der 1. Schritt im Jahr 2022 erfolgt, der 2. Schritt im Jahr 2023:

  1. Schritt per 1.7.2022: Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR) von 35% auf 30%.
  2. Schritt per 1.7.2023: Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR) von 42% auf 40%.

 

Erhöhung Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von 125 EUR pro Monat auf 167 EUR pro Monat angehoben, das sind 2.000 EUR pro Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren ist eine Erhöhung von 42 EUR pro Monat auf 54 EUR per Monat vorgesehen, das sind 650 EUR pro Jahr.


Sonderausgaben

Ausgaben für thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliches Heizungssystem (z. B. Solarnutzung, Fernwärme) sind künftig als Sonderausgaben absetzbar. Die Absetzbarkeit ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, u. a. Mindestausgaben und eine Förderungsauszahlung. Der maximale Sonderausgabenbetrag beträgt 4.000 EUR für Sanierungen und 2.000 EUR für den Austausch des Heizungssystems verteilt über 5 Jahre.

 

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

 

Erhöhung des Gewinnfreibetrages

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher 3.900 EUR).

 

Investitionsfreibetrag

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter.

Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15% zu. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.

Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
  • Gebrauchte WG
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

 

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.

 

Besteuerung von Kryptowährungen

Mit 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Ab 1.3.2022 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt-Abzugsverpflichtung ist ab 2024 vorgesehen.

 

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweisen) betrieblichen Nutzung der Wohnung zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Das als Betriebsausgabe geltend zu machende Arbeitsplatzpauschale unterscheidet zwischen „großem“ und „kleinem“ Arbeitsplatzpauschale:

  • Ein Pauschale von 1.200 EUR pro Jahr steht zu, falls andere Einkünfte lediglich bis zu 11.000 EUR erzielt werden, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht oder andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit über 11.000 EUR erzielt werden, hierfür aber kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
  • Ein Pauschale von 300 EUR jährlich steht zu, falls andere Einkünfte von mehr als 11.000 EUR erzielt werden und hierfür ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig bis maximal 300 EUR jährlich.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im März 2022

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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