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Die neue Mitarbeiterprämie ersetzt im Jahr 2024 die Teuerungsprämie

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Liebe Klienten,

die „Teuerungsprämie“, die in den Jahren 2022 und 2023 steuerfrei ausbezahlt werden konnte, gibt es auch für das Jahr 2024, wobei sich der Name geändert hat, aus der „Teuerungsprämie“ wurde die „Mitarbeiterprämie“.

Anders als in den Vorjahren muss die Auszahlung infolge einer kollektivvertraglichen Bestimmung, einer Betriebsvereinbarung bzw. einer mit allen Dienstnehmern geschlossenen Vereinbarung erfolgen.

Die Regelung im Detail:

  • Die Mitarbeiterprämie ist vorgesehen in einem Kollektivvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung, die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung, wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
  • in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.

Wie in den Jahren davor muss es sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Die Zahlungen der Teuerungsprämie in den Jahren 2022 und 2023 stellt dabei kein Hindernis dar. Die Mitarbeiterprämie ist bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und beitragsfrei. Zu beachten ist, dass Zahlungen, die infolge von früheren Leistungsvereinbarungen ausbezahlt werden, steuer- und beitragspflichtig sind und nicht unter diese Regelung fallen.

Wird gleichzeitig eine Gewinnbeteiligung (gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EstG) und eine Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 ausbezahlt, dann ist die Steuerbegünstigung mit dem Betrag von maximal EUR 3.000 gedeckelt. Wird dieser Betrag überschritten oder werden freiwillig Mitarbeiterprämien an die Mitarbeiter bezahlt, so darf dieser Betrag dem Jahressechstel nicht angerechnet werden und die Versteuerung erfolgt nach Tarif.

Der volle Betrag von EUR 3.000 kann auch an geringfügig Beschäftigte und auch an Teilzeitmitarbeitern ausbezahlt werden.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Februar 2024

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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