Seitenbereiche
Inhalt

Das Jobrad für den Gesellschafter-Geschäftsführer

/newsletter/

 

Liebe Klienten,

wenn der Dienstgeber einem Dienstnehmer ein „Jobrad“ (normales Fahrrad oder E-Bike) unentgeltlich zur Verfügung stellt, so hat das für den Dienstnehmer keine steuerlichen Konsequenzen. Er oder sie muss also keinen „Sachbezug“ für das Jobrad versteuern. Das gilt auch, wenn das Fahrrad ganz oder teilweise privat genutzt wird.

 

Gesellschafter – Geschäftsführer

Gesellschafter – Geschäftsführer (GesGF), die mit maximal 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, gelten als Dienstnehmer und für sie gilt das oben gesagte.

Für wesentlich beteiligte GesGF (Beteiligung von mehr als 25 %) wurde aufgrund einer eigenen Verordnung festgelegt, dass auch für sie die Nutzung eines Jobrades nicht der Einkommensteuer unterliegt und somit steuerfrei ist.

Wir gehen davon aus, dass ein Jobrad bei einem wesentlich beteiligten GesGF auch neben einem Dienstauto steuerfrei gewährt werden kann.

Zu Dokumentationszwecken ist eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem GesGF zu erstellen.

 

Gesellschaft

Bei der Gesellschaft, an der der GesGF beteiligt ist, wird das Jobrad entweder sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut (Nettoanschaffungskosten bis zu EUR 1.000) oder, verteilt auf die Nutzungsdauer, abgeschrieben und somit steuermindernd berücksichtigt.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im August 2023

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.