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Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

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Liebe Klienten,

am 15. Jänner 2018 ist das „wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WIEReG) in Kraft getreten. Das WIEReG dient der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie.

Das Register für wirtschaftliche Eigentümer

Das Register wird die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts enthalten, der Zweck ist die Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde.

Was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der z. B. eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet wird. Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des WiEReG).

Wer ist Nicht meldepflichtig?

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind.
  • GmbHs wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Vereine nach dem Vereinsgesetz

Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung eines solchen Rechtsträgers ausübt.

Wer muss melden und wie muss gemeldet werden?

Die Rechtsträger (z.B. eine GmbH mit Sitz in Österreich, deren Gesellschafter eine weitere GmbH ist) selbst sind verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Die Meldung der Daten hat durch den jeweiligen Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmerserviceportal des Bundes zu erfolgen. Weiters ist jeder Rechtsträger zu einer jährlichen Überprüfung der Daten verpflichtet.

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in das Meldeformular integriert. So muss beispielsweise bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Nachname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Ab wann bzw. bis wann muss gemeldet werden?

Ab dem 15. Jänner 2018 sind erstmals Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich.

Für bereits bestehende Rechtsträger muss die erstmalige Meldung spätestens bis 1. Juni 2018 durchgeführt werden. Für die ab Mai gegründeten Rechtsträger muss die Meldung innerhalb von 4 Wochen ab der Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.

Sanktionen

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird (Geldstrafen bis Euro 200.000).

Wer kann Einsicht nehmen?

Einsicht in das Register wird ab dem 2. Mai 2018 für Unternehmen möglich sein, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. Andere Personen und Organisationen dürfen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer finden Sie unter www.bmf.gv.at/wiereg.

 

Mit besten Grüßen

Manfred Gross

Wien, im Februar 2018

Casapicola & Gross Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

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