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Privatstiftung Wien

Die österreichische Privatstiftung

Mit dem Privatstiftungsgesetz wurde 1993 die gesetzliche Grundlage geschaffen, Vermögen auf einen eigentümerlosen Rechtsträger, die Privatstiftung, zu übertragen. Die Privatstiftung ist eine beliebte Form der Vermögensverwaltung für vermögende Personen.


Kennzeichen der Privatstiftung ist, dass die Stifter Vermögen zur Erfüllung des in der Stiftungsurkunde festgelegten Zwecks langfristig widmen können. Die Stifter sind in ihren Gestaltungsmöglichkeiten nur in geringem Ausmaß eingeschränkt. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks machen die Stifter in der Stiftungsurkunde "Begünstigte" namhaft. Das Ausmaß der Zuwendungen an die Begünstigten ist dabei vollkommen frei und unterschiedlich gestaltbar.


Gründungsvorgang einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung wird durch die Willenserklärung des Stifters, die sogenannte Stiftungserklärung, errichtet. Die Stiftungserklärung besteht aus einer beim Firmenbuchgericht einzureichenden Stiftungsurkunde und fakultativ aus einer Stiftungszusatzurkunde, die nicht öffentlich ist. Die Stiftungserklärung muss durch einen Notar beurkundet werden. Mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht die Stiftung in ihrer endgültigen Form als juristische Person.


Laut Gesetz muss die die Stiftungsurkunde enthalten:

  • Widmung des Vermögens (mindestens EUR 70.000,--)
  • Stiftungszweck
  • Bezeichnung der Begünstigten
  • Namen und Sitz der Stiftung
  • Namen sowie Anschrift des Stifters, sowie
  • Angabe, ob die Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

Darüber hinaus werden üblicherweise weitere Bestimmungen aufgenommen über

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Tätigkeitsbereiches der Stiftung,
  • die Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes,
  • die Bestimmungen über den Stiftungsprüfer,
  • die Einrichtung weiterer Organe (z.B. Stiftungsbeirat)
  • Änderungs- und Widerrufsvorbehalte.
  • nähere Bestimmung der Begünstigten
  • Bestimmungen über die Zuwendungen an die Begünstigten
  • Letztbegünstigtenregelung
  • innere Ordnung der Stiftungsorgane

Organe der Privatstiftung

Eine Privatstiftung muss zwingend folgende Organe implementieren:

  • den Stiftungsvorstand,
  • den Stiftungsprüfer

Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist Erfüllung des Stiftungszwecks durch Nutzung und Verwaltung des gewidmeten Vermögens. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Mindestanzahl drei physische Personen) dürfen weder begünstigt noch mit den Begünstigten verwandt sein. Die Errichtung weiterer Organe – wie etwa eines Beirates, einer Stifter- oder Begünstigtenversammlung – ist zulässig.


Die Stiftungsprüfer werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Gericht bestellt. Der Jahresabschluss einer Privatstiftung muss durch den Stiftungsprüfer geprüft werden. Als Stiftungsprüfer dürfen ab 1.1.2011 nur Wirtschaftsprüfer tätig werden, die in die Liste der Abschlussprüfer eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist eine Qualitätszertifizierung nach bestimmten Vorgaben. Selbstverständlich ist die Casapicola & Gross GmbH qualitätsgeprüft und darüber hinaus auf die Prüfung und Beratung von Privatstiftungen spezialisiert.


Vorteile einer Privatstiftung

Die Vorteile einer Privatstiftung liegen für den Stifter in der Möglichkeit

  • der Absicherung von Vermögen vor Fremdeinflüssen bei freier Festlegbarkeit
  • der finanziellen Absicherung von Familienmitgliedern über Generationen hinweg durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • der Sicherung der Unternehmensnachfolge, sowie in einem
  • abgabenrechtlichen Nutzen.

Abgabenrechtliche Vorteile hat insbesondere die Privatstiftung für Holdingzwecke, da sowohl in- als auch ausländische Beteiligungserträge der Privatstiftung grundsätzlich steuerbefreit sind. Die Veräußerungsgewinne unterliegen einer Besteuerung von 12,5 Prozent. Diese können allerdings durch Zuwendungen in derselben Höhe während des Veranlagungsjahres oder durch Anschaffung einer mehr als 10-prozentigen Beteiligung an einer anderen Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten ab Gewinnrealisierung vermieden bzw. aufgeschoben werden.


Die Privatstiftung ermöglicht dem Stifter somit, sein Vermögen steuerrechtlich begünstigt über Generationen hinweg zu bewahren und die Erfüllung des von ihm festgelegten Stiftungszwecks und die Vermögenserhaltung und -nachfolge langfristig sicherzustellen.


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